Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Gewerbekammer betreffend. 75 
  
und dergleichen, sowie zur Bewirkung und Unterstützung von 
Gewerbeausstellungen oder sonstigen zur Hebung der Gewerbe 
dienenden Einrichtungen und zu ähnlichen Verwendungen 
wird der Gewerbekammer sjährlich ein Fonds von 7/. 3 500 
zur Verfügung gestellt. - . 
Was von diesem Fonds im Laufe des Jahres nicht ver- 
wandt wird, verbleibt der Generalkasse.) 
* 33. Die in diesem Gesetze erwähnten öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen in Bremen durch das für die amt- 
lichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt, in den Hafen- 
städten durch ein dort erscheinendes Lokalblatt. 
III. Behörden für Gewerbeangelegenheiten und S. v. 
für das Gewerbemuseum. 
5 34. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs 
zwischen dem Senat und der Gewerbekammer und zu gemein- 
samer Beratung über gewerbliche Angelegenheiten besteht die 
Behörde für Gewerbeangelegenheiten, gebildet aus der Ge- 
werbekommission des Senats und drei bis fünf Mitgliedern 
der Gewerbekammer. 
Indes bleibt es sowohl dem Ermessen des Senats über- 
lassen, welche Mitteilungen er ohne Vermittelung dieser Be- 
hörde an die Gewerbekammer gelangen lassen will, als auch der 
Letzteren unbenommen, sich unmittelbar an den Senat zu wenden. 
& 35. Die Verwaltung des Gewerbemuseums ist einer 
besonderen Behörde übertragen, welche ebenfalls aus der Ge- 
werbekommission des Senats und drei bis fünf Mitgliedern 
der Gewerbekammer besteht. " 
§ 36. Für beide Behörden (6§ 34 u. 35) werden die 
Mitglieder der Gewerbekammer von der letzteren alljährlich 
gewählt. Jedes Mitglied der Gewerbekammer ist verpflichtet 
die Wahl anzunehmen. 
Zu den Verhandlungen der Behörden können die Konsu- 
lenten der Gewerbekammer mit beratender Stimme zugezogen 
werden; einer derselben führt in der Regel das Protokoll. 
§ 37. Der technische Konsulent der Gewerbekammer ist 
der Direktor des Gewerbemuseums. " 
Hülfsbeamte und sonstige Bedienstete des Museums 
werden von der Behörde (§ 35) auf Zeit angestellt und mit 
den erforderlichen Dienstanweisungen versehen; die Anstellung 
und Instruirung künftig etwa anzustellender ständiger Beamten 
geschieht auf gutachtlichen Bericht der Behörde durch den Senat. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.