Gesetz, die Gewerbekammer betreffend. 75
und dergleichen, sowie zur Bewirkung und Unterstützung von
Gewerbeausstellungen oder sonstigen zur Hebung der Gewerbe
dienenden Einrichtungen und zu ähnlichen Verwendungen
wird der Gewerbekammer sjährlich ein Fonds von 7/. 3 500
zur Verfügung gestellt. - .
Was von diesem Fonds im Laufe des Jahres nicht ver-
wandt wird, verbleibt der Generalkasse.)
* 33. Die in diesem Gesetze erwähnten öffentlichen Be-
kanntmachungen erfolgen in Bremen durch das für die amt-
lichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt, in den Hafen-
städten durch ein dort erscheinendes Lokalblatt.
III. Behörden für Gewerbeangelegenheiten und S. v.
für das Gewerbemuseum.
5 34. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs
zwischen dem Senat und der Gewerbekammer und zu gemein-
samer Beratung über gewerbliche Angelegenheiten besteht die
Behörde für Gewerbeangelegenheiten, gebildet aus der Ge-
werbekommission des Senats und drei bis fünf Mitgliedern
der Gewerbekammer.
Indes bleibt es sowohl dem Ermessen des Senats über-
lassen, welche Mitteilungen er ohne Vermittelung dieser Be-
hörde an die Gewerbekammer gelangen lassen will, als auch der
Letzteren unbenommen, sich unmittelbar an den Senat zu wenden.
& 35. Die Verwaltung des Gewerbemuseums ist einer
besonderen Behörde übertragen, welche ebenfalls aus der Ge-
werbekommission des Senats und drei bis fünf Mitgliedern
der Gewerbekammer besteht. "
§ 36. Für beide Behörden (6§ 34 u. 35) werden die
Mitglieder der Gewerbekammer von der letzteren alljährlich
gewählt. Jedes Mitglied der Gewerbekammer ist verpflichtet
die Wahl anzunehmen.
Zu den Verhandlungen der Behörden können die Konsu-
lenten der Gewerbekammer mit beratender Stimme zugezogen
werden; einer derselben führt in der Regel das Protokoll.
§ 37. Der technische Konsulent der Gewerbekammer ist
der Direktor des Gewerbemuseums. "
Hülfsbeamte und sonstige Bedienstete des Museums
werden von der Behörde (§ 35) auf Zeit angestellt und mit
den erforderlichen Dienstanweisungen versehen; die Anstellung
und Instruirung künftig etwa anzustellender ständiger Beamten
geschieht auf gutachtlichen Bericht der Behörde durch den Senat.