Vorbemerkung.
I. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassung der
freien und Hansestadt Hamburg“ vom 13. October 1879
ist publizirt in der „Gesetzsammlung der freien und Hanse-
stadt Hamburg. Fünfzehnter Band. 1879“. Erschienen Ham-
burg 1880. Sie bildet darin # 82 und steht S. 353—377.
In dieser „Gesetzsammlung“, die in vollen Jahresbänden aus-
gegeben wird, stehen auch die übrigen abgedruckten Gesetze. Von
den mehreren Abteilungen, in die jeder Band zerfällt, kommt stets
nur die „Erste Abtheilung. Erlasse des Senats“ in Betracht.
II. Inkrafttreten der Gesetze. Entscheidend hierfür ist, wenn
die Erlasse nicht einen anderen Tag namhaft machen, der Tag ihrer
Publikation, aber nicht in der Gesetzsammlung, sondern im Amts-
blatt. Dasselbe war vom Tage seiner Begründung (1. Februar
1852) bis zum 31. December 1886 ein gesonderter Teil des Ham-
burgischen Correspondenten. Laut Bekanntmachung des Senates
v. 15. December 1886 (Gesetzsammlung 1886 S. 83) erscheint
aber vom 1. Januar 1887 ein besonderes „Amts--Blatt der
freien und Hansestadt Hamburg“, dessen Hauptblatt enthalten
soll „die Publicationen von dauerndem Werthe .., welche in die
Gesetzsammlung ausgenommen werden“.
III. Die Zahl der seit 1879 vorgenommenen „Verfass ungs-
änderungen im Sinne des Artikel 101 der Verfassung ist äußerst
gering: .
1. Erste Verfassungsänderung. Gesetzsammlung 1888. M 32,
den 6. Juli 1888. S. 43. „Bekanntmachung, betreffend Abände-
rung des Artikel 52 der Verfassung“. „Gegeben in der Versammlung
des Senats, Hamburg, den 6. Juli 1888“. S. unten S. 19.
. 2. Zweile Verfassungsänderung. Gesetzsammlung 1896.
4 53, den 2. November 1896. S. 94. 95. „Gesetz, betreffend
Abänderung einiger Bestimmungen der Verfassung vom 13. October
1879“. „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg,
den 2. November 1896“. Das Gesetz betrifft 5 Artikel der Ver-
fassung: 31. 52. 78. 79. 82. S. unten S. 14. 19. 29. 30.
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