Verfassung von Hamburg. 9
Nachdem in dieser Weise ein Wahlaufssatz von vier Per-
sonen gebildet ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser
ersährt, in welcher Weise die einzelnen Candidaten auf den
Aufsatz gelangt sind, von seinen Commissarien übergeben.
Der Senat präsentirt von den vier in Vorschlag Gebrachten
zwei der Bürgerschaft, welche von diesen Zweien Einen zu
wählen hat.
Wenn bei Erwählung der zweiten Commission von Ver-
trauensmännern von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann
erwählt wird, welcher schon als Candidat auf den Aufsatz
gebracht ist, hindert ihn dies nicht, an der ferneren Bildung
des Wahlaufsatzes Theil zu nehmen. Es ist sodann von
diesem Sachverhalt dem Senate bei Uebergabe des Wahl-
aussatzes, und, wenn jener Vertrauensmann sich auf dem
Aufsatz von zwei Personen befinden sollte, den der Senat der S. 357.
Bürgerschaft übergiebt, auch dieser letzteren Anzeige zu machen.
Die Beobachtung der Verschwiegenheit erstreckt sich auch
darauf, daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner, no
die Mitglieder des Senats sich irgendwie darüber äußern
dürfen, welche vier Personen auf dem Aufsatz gewesen sind,
so daß nur die zwei Personen des engeren Aufsatzes bekannt
werden.
Die Wahl, welche von der Bürgerschaft gleich nach Ueber-
reichung des Wahlaufsatzes vorzunehmen ist, geschieht mittelst
Stimmzettel. Bei dieser Wahl ist so zu vorsahren, daß vor
Eröffnung des Wahlaufsatzes die Anwesenheit von mehr als
achtzig Mitgliedern, falls dieselbe nicht zweifellos ist, durch
Zählung constatirt sein muß. Alsdann gilt die Wahl, ohne
Rücksicht darauf, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind,
für vollzogen, auch wird die Majorität nach der Zahl der
abgegebenen gültigen Stimmen berechnet, so daß es nicht in
Betracht kommt, ob Mitglieder keinen oder einen unbeschrie-
benen, oder sonst nicht gültigen Wahlzettel abgegeben haben.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine abermalige Abstimmung,
und wenn auch diese Stimmengleichheit ergiebt, so entscheidet
das Loos.
Die ganze Wahlhandlung erfolgt in ununterbrochener
Sitzung sowohl des Senats als der Bürgerschaft.
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten
angenommen werden. Die Weigerung zieht den Verlust des
aincgrrrchtes sowie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen
nach sich.