Verfassung von Hamburg. 15
Entlassung eines bereits eingetretenen Mitgliedes der Bürger-
schaft, kann, unbeschadet der in den Art. 35 und 36 enthaltenen
Bestimmungen, nur durch Beschluß der Bürgerschaft erfolgen.
Wer sch Jahre lang der Bürgerschaft angehört hat,
darf für die nächste Wahlperiode eine Wiederwahl ablehnen.
Art. 35.
Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürger-
schaft gewählt werden. Gewesene Senatsmitglieder sind wähl-
bar, können aber die Wahl ablehnen.
Art. 36. S. 32.
Besoldete öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienst-
liche Functionen ihren ausschließlichen Geschäftsberuf bilden,
sind zur Bürgerschaft nicht wählbar. Ausgenommen von dieser
Bestimmung sind die rechtsgelehrten Richter, die Geistlichen
aller Confessionen und die Professoren des Gymnasiums, wenn
sie den Erfordernissen des Art. 32 genügen. Doch haben
Geistliche und die Professoren des Gymnasiums das Recht,
die Wahl abzulehnen.
Art. 37.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürger-
schaft.
Art. 38.
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre
gewählt. Alle drei Jahre tritt die Hälfte der durch jeden der
drei Wahlkörper gewählten Mitglieder aus.
Art. 39.
Die in Gemäßheit des Art. 38 aus der Bürgerschaft aus-
tretenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Art. 40.
Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der theilweisen
Erneuerung der Bürgerschaft (Art. 38) wird der Senat die
neuen Wahlen anordnen, und zwar so zeitig, daß sie noch vor
dem Erneuerungstermin vollendet sein können.