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16 Verfassung von Hamburg.
Art. 41.
Bei der im Art. 38 bestimmten theilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft
zunerhast acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen
zu berufen.
Mit dem Termine für die theilweise Erneuerung der
Bürgerschaft hören die Functionen der bisherigen Bürger-
schaft auf.
Art. 42.
Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit
verliert, tritt aus der Bürgerschaft.
Art. 43.
Bei eintretender Vacanz wird durch den Senat die Neu-
wahl ausgeschrieben; dieselbe geschieht nur für den noch übrigen
Theil der Zeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor
dem Termine der verfassungsmäßigen theilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft (Art. 38), für einige Zeit ausgesett werden,
wenn Senat und Bürgerschaft darüber einverstanden sind.
Art. 44.
Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt un-
entgeltlich.
Art. 45.
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als Achtzig
Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung und eine Wahl
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen
ültig, wenn während derselben die Gegenwart einer beschluß-
shigen Anzahl von Mitgliedern constatirt ist.
Ueber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungs-
zeiten, Tagesordnung, so wie für andere die Geschäftsbehand-
lung betichsende Fragen bestimmt die Geschäfsordnung,
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich be-
zeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung
zu bringen, und darf eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn
ein vom Senat als dringlich bezeichneter Gegenstand noch
nicht zur Abstimmung gekommen sein sollte, nur auf den.
nächsten Werktag erfolgen.