Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 365. 
18 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 50. 
e Bürgerschaft wird vermittelst ihrer Kanzlei zusammen- 
erufen: 
1) uf Anordnung des Senats, 
2) auf Beschluß des Bürger-Ausschusses, 
3) auf ihren eigenen Beschluß, 
4) wenn net ihrer letzten Sitzung mehr als volle drei Monate 
verflossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürger- 
schaft gerichtete Verlangen von wenigstens Dreißig Mit- 
gliedern. 
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist dem Senate zwei 
Werktage vor der Sitzung die Tagesordnung mitzutheilen. 
Art. 51. 
Die von der Bürgerschaft erwählten Ausschüsse können 
sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen 
Auskunft direct an den Senat oder an den Chef der betreffenden 
Verwaltungsbehörde wenden, haben auch das Recht, solche 
Auskunft von jedem Staatsangehörigen in eben dem Umfange, 
in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden zu 
ertheilen schuldig ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte 
über die in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Ange- 
legenheiten nicht ohne Genehmigung des ihnen vorgesetzten 
Senatsmitgliedes Auskunft ertheilen; die Genehmigung hierzu 
kann nur aus besonderen Gründen, über welche eventuell der 
Senat zu entscheiden hat, verweigert werden. 
  
Art. 52. 
+ Die Bürgerschaft erwählt für die sämmtlichen Verwaltungs- 
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem 
anderen Collegium deputirt sind, aus einem von der be- 
treffenden Verwaltungsbehörde mit drei Namen für jede er- 
ledigte Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze, welchem jedoch ein 
vierter Namen seitens des Bürger-Ausschusses durch einen mit 
mindestens zweidrittel Mehrheit gefaßten Beschluß himugefügt 
werden kann. An der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen 
die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungsbehörden 
keinen Theil. 1. 
+# Bei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei der 
bisherigen Wahlart. #
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.