20 Verfassung von Hamburg.
Art. 53.
Ueber die verfassungsmäßige Theilnahme der Bürgerschaft
an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und
der Behörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwort-
lichkeit, daß durch ihre Amtssührung die Verfassung und die
in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetze nicht verletzt werden,
ist, ebenso wie über den Umfang jener Verantwortlichkeit und
über die desfalls zuständigen Gerichte, das Nähere durch ein
Gesetz festzustellen.
An den Abstimmungen über Fragen der Controlle oder
der Verantwortlichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft
sitzenden davon betroffenen Mitglieder der bezüglichen Ver-
waltungs-Deputation oder die etwa darin sitzenden von der
Sache betroffenen Beamten keinen Theil.
Vierter Abschnitt.
Der Bürger-Ausschuß.
Art. 54.
Die Sürgerschast wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzi
Mitgliedern bestehenden Bürger-Ausschuß, unter denen jedöch
nur fünf Rechtsgelehrte ein dürfen.
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürger-
Ausschusses Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder
erfolgt durch Stimmzettel, und zwar in der Weise, daß jedes
anwesende Mitglied der Bürgerschaft einen ihm zum Ausschuß-
Mitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten bezeichnet. Wer
durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der An-
wesenden als Ausschuß-Mitglied bezeichnet wird, ist dadurch
als solches gewählt. Diese Wahlhandlung wird so oft wieder-
holt, als die herzustellende Zahl von neunzehn Ausschuß-
Mitgliedern es nothwendig macht. Wenn bei einer Wieder-
holung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener Anzahl
annoch erfordert werden, die genügende Stimmenzahl erhalten,
so entscheidet unter diesen die größere Zahl der erhaltenen
Stimmen, und bei etwaiger Stimmen-Gleichheit das Loos.
Ebenso wird bei Ergänzungs-Wahlen verfahren.
Art. 55.
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der
Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und