Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 21 
  
werden durch neue Wahl ersetzt, können aber im Falle der S. 266. 
Wiederwahl in die Bürgerschaft auch wieder in den Bürger- 
Ausschuß gewählt werden. 
Art. 56. 
Die in den Bürger-Ausschuß gewählten Mitglieder sind, 
vorbehältlich ihrer Entlassung durch die Bürgerschaft, zur 
einmaligen Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes 
bis zu ihrem Austritte aus der Bürgerschaft verpflichtet; mit 
Ausnahme derer, die Mitglieder eines Gerichtes oder der 
Finanz-Deputation sind. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat 
dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Art. 34). 
Art. 57. 
Der Bürger-Ausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder 
durch den Senat zusammenberufen. 
Art. 58. 
Der Bürger-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens 
zwölf Mitglieder anwesend sind. gß 
Art. 59. 
Die Sitzungen des Bürger-Ausschusses sind nicht öffentlich. 
Art. 60. 
Der Bürger-Ausschuß ist befugt: 
1) auf Antrag des Senats außerordentliche, im Budget 
nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Gelibung. des 
Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten Total- 
belauf, so wie solche nicht schon im regelmäßigen Gange der 
Verwaltung liegende Veräußerungen von Staatsgut, welche 
den Belauf von .7 5000 nicht übersteigen, mitzugenehmigen; 
2) auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetz- 
liche Verfügungen von geringerer Bedeutung bis zur künftigen 
Zustimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen; 
3) vom Senate Auskunft über Staatsangelegenheiten zu 
verlangen — die entsfrechende Verpflichtung des Senats er- 
leidet eine Ausnahme in ttref obschwebender Verhandlungen 
in Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten —; 
4) die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen;
	        
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