Verfassung von Hamburg. 21
werden durch neue Wahl ersetzt, können aber im Falle der S. 266.
Wiederwahl in die Bürgerschaft auch wieder in den Bürger-
Ausschuß gewählt werden.
Art. 56.
Die in den Bürger-Ausschuß gewählten Mitglieder sind,
vorbehältlich ihrer Entlassung durch die Bürgerschaft, zur
einmaligen Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes
bis zu ihrem Austritte aus der Bürgerschaft verpflichtet; mit
Ausnahme derer, die Mitglieder eines Gerichtes oder der
Finanz-Deputation sind. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat
dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Art. 34).
Art. 57.
Der Bürger-Ausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder
durch den Senat zusammenberufen.
Art. 58.
Der Bürger-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens
zwölf Mitglieder anwesend sind. gß
Art. 59.
Die Sitzungen des Bürger-Ausschusses sind nicht öffentlich.
Art. 60.
Der Bürger-Ausschuß ist befugt:
1) auf Antrag des Senats außerordentliche, im Budget
nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Gelibung. des
Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten Total-
belauf, so wie solche nicht schon im regelmäßigen Gange der
Verwaltung liegende Veräußerungen von Staatsgut, welche
den Belauf von .7 5000 nicht übersteigen, mitzugenehmigen;
2) auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetz-
liche Verfügungen von geringerer Bedeutung bis zur künftigen
Zustimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen;
3) vom Senate Auskunft über Staatsangelegenheiten zu
verlangen — die entsfrechende Verpflichtung des Senats er-
leidet eine Ausnahme in ttref obschwebender Verhandlungen
in Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten —;
4) die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen;