Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

367. 
22 Verfassung von Hamburg. 
  
5) der Bürger-Ausschuß ist verpflichtet die Einhaltung 
der Verfassung und der auf das öffentliche Recht bezüglichen 
Gesetze zu überwachen. Etwaige Verletzungen derselben hat 
der Bürger-Ausschuß, sofern Reclamationen beim Senate eine 
befriedigende Erledigung nicht herbeigeführt haben sollten, der 
Bürgerschaft zur Erwägung und eventuell zum Behuf der 
weiteren im Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen 
Verfahrens einzuleitenden Maaßregeln zur Anzeige zu bringen. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Gesetzgebung. 
Art. 61. 
Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden Be- 
schluß des Senats und der Bürgerschaft. 
Das Vorschlagsrecht steht sowohl dem Senate als der 
Bürgerschaft zu. 
Der Senat verkündet die Gesetze, vollzieht dieselben und 
erläßt die nöthigen Vollzugsverordnungen. 
Art. 62. 
Gegenstände der Gesetzgebung sind namentlich: 
Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und 
Aufhebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen 
und des Privatrechts; 
Auflegung, Prolongirung, Veränderung oder Aufhebung 
von Steuern und Abgaben; 
Abschließung von Staats-Anleihen; 
Veräußerung von Staatsgut, welche nicht schon im regel- 
mäßigen Gange der Verwaltung liegt (unbeschadet der Be- 
stimmung des Art. 60 sub 1); 
Grenzregulirungen; 
Ertheilung ausschließlicher Privilegien; 
Enteignung von Privateigenthum; 
Genehmigung des, vom Senate mit den Specialetats der 
Bürgerschaft vorzulegenden Voranschlages der gesammten Ein- 
nahmen und Ausgaben des Staates, für das nächste Jahr, 
im Ganzen und in den einzelnen Theilen, sowie etwaige Nach- 
bewilligungen. 
Ratification von Staatsverträgen. 
Ertheilung einer Amnestie.
	        
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