367.
22 Verfassung von Hamburg.
5) der Bürger-Ausschuß ist verpflichtet die Einhaltung
der Verfassung und der auf das öffentliche Recht bezüglichen
Gesetze zu überwachen. Etwaige Verletzungen derselben hat
der Bürger-Ausschuß, sofern Reclamationen beim Senate eine
befriedigende Erledigung nicht herbeigeführt haben sollten, der
Bürgerschaft zur Erwägung und eventuell zum Behuf der
weiteren im Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen
Verfahrens einzuleitenden Maaßregeln zur Anzeige zu bringen.
Fünfter Abschnitt.
Die Gesetzgebung.
Art. 61.
Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden Be-
schluß des Senats und der Bürgerschaft.
Das Vorschlagsrecht steht sowohl dem Senate als der
Bürgerschaft zu.
Der Senat verkündet die Gesetze, vollzieht dieselben und
erläßt die nöthigen Vollzugsverordnungen.
Art. 62.
Gegenstände der Gesetzgebung sind namentlich:
Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und
Aufhebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen
und des Privatrechts;
Auflegung, Prolongirung, Veränderung oder Aufhebung
von Steuern und Abgaben;
Abschließung von Staats-Anleihen;
Veräußerung von Staatsgut, welche nicht schon im regel-
mäßigen Gange der Verwaltung liegt (unbeschadet der Be-
stimmung des Art. 60 sub 1);
Grenzregulirungen;
Ertheilung ausschließlicher Privilegien;
Enteignung von Privateigenthum;
Genehmigung des, vom Senate mit den Specialetats der
Bürgerschaft vorzulegenden Voranschlages der gesammten Ein-
nahmen und Ausgaben des Staates, für das nächste Jahr,
im Ganzen und in den einzelnen Theilen, sowie etwaige Nach-
bewilligungen.
Ratification von Staatsverträgen.
Ertheilung einer Amnestie.