Verfassung von Hamburg. 23
Art. 63.
Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat
baldthunlichst die Abrechnung über die Einnahmen und Aus-
gaben des verflossenen Jahres, der Bürgerschaft zur Prüfung
vorzulegen.
rt. 64.
8 1. Die Versammlungen des Senats und der Bürger—
schaft können unabhängig von einander stattfinden.
18 2. Die gegenseitigen amtlichen Mittheilungen erfolgen S. us.
schriftlich. Dieselben werden, insofern sie in öffentlicher Ver-
sammlung der Bürgerschaft berathen zu werden bestimmt sind,
in der Regel dem Druck übergeben.
§5 3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürger-
schaft aus seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Com-
missarien abordnen. Dieselben sind befugt an den Berathungen
Theil zu nehmen und ist ihnen jederzeit auf ihr Verlangen
das Wort zu ertheilen. Hat ein Senatscommissar nach Schluß
der Discussion das Wort erhalten, so gilt dieselbe damit für
wieder eröffnet.
&* 4. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist der Senat zur
Absendung von Commissarien zu den Verhandlungen über
Senatsanträge verpflichtet.
Art. 65.
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft
über Staats-Angelegenheiten zu verlangen. Die entsprechende
Verpflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in Betreff
obschwebender Verhandlungen in Reichs= oder auswärtigen
Angelegenheiten. Die Gegenstände, über welche Auskunft
verlangt wird, sind vorher schriflich dem Senate mitzutheilen,
dem es sodann freisteht, die verlangte Auskunft schriftlich oder
mündlich durch Commissarien mitzutheilen. Bezeichnet die
Bürgerschaft ein Auskunftsersuchen als dringlich, so hat der
Senat seine Antwort bis zur nächsten Sitzung der Bürger-
schaft zu ertheilen, oder die Gründe anzugeben, welche ihn an
Ertheilung einer Auskunft überhaupt oder zur Zeit verhindern.
Art. 66.
Der Senat wird bei der Vorbereitung der an die Bürger-
schaft zu stellenden Anträge, soweit thunlich, die zuständigen
Verwaltungs-Deputationen zu Rathe ziehen.