Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 369. 
24 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 67. 
Anträge, welche von einem oder mehreren Mitgliedern 
der Bürgerschaft eingebracht sind, können durch Verneinung 
der Vorfrage, ob sie in Betracht zu ziehen seien, ohne weitere 
Berathung beseitigt werden. Es geschieht dies, wenn ein 
Mitglied vor Erösfnung der Discussion eine Abstimmung über 
die Vorfrage verlangt, und die sofort, nachdem dem Antrag- 
steller Gelegenheit zur Begründung geine Antrages gegeben 
ist, ohne weitere Discussion vorzunehmende Abstimmung eine 
Mojorität von wenigstens zwei Drittheilen der Anwesenden 
für die Verneinung ergiebt. # 
Anträge des Senats an die Bürgerschaft können nicht 
durch die Vorfrage beseitigt werden, sondern sind immer in 
Betracht zu ziehen. 
Art. 68. 
Jeder Antrag, welcher nicht durch die Vorfrage beseitigt 
worden, muß, bevor derselbe als angenommen gelten kann, 
einer zweinaligen Berathung und Abstimmung unterzogen 
werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens 
wei Drittheile aller an derselben Theil nehmenden Mitglieder 
sich für die Annahme erklärt hätten. 
Durch einfache Majorität der Anwesenden wird bestimmt, 
wann die zweite Berathung und Abstimmung stattfinden soll; 
doch darf sie nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden. 
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei 
beiden abstimmungen die einfache Majorität erhalten hat. 
Ueber einen Antrag über den die Bürgerschaft bereits 
definitiv beschlossen und dem der Senat sich nur mit Modi- 
ficationen zustimmig erklärt hat, beschließt die Bürgerschaft 
mit einfacher Mehrheit ohne daß es einer abermaligen zweiten 
Berathung bedarf. 
Art. 69. 
Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft 
nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Modificationen oder 
Bedingungen angenommen worden ist, und der Senat beschließt 
den letzteren seine Zustimmung zu ertheilen, so kann dies durch 
eine einfache Mittheilung an den Bürger-Ausschuß geschehen, 
und dadurch der übereinstimmende Beschluß des Senats und 
der Bürgerschaft (Art. 61) herbeigeführt werden. Dasselbe
	        
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