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24 Verfassung von Hamburg.
Art. 67.
Anträge, welche von einem oder mehreren Mitgliedern
der Bürgerschaft eingebracht sind, können durch Verneinung
der Vorfrage, ob sie in Betracht zu ziehen seien, ohne weitere
Berathung beseitigt werden. Es geschieht dies, wenn ein
Mitglied vor Erösfnung der Discussion eine Abstimmung über
die Vorfrage verlangt, und die sofort, nachdem dem Antrag-
steller Gelegenheit zur Begründung geine Antrages gegeben
ist, ohne weitere Discussion vorzunehmende Abstimmung eine
Mojorität von wenigstens zwei Drittheilen der Anwesenden
für die Verneinung ergiebt. #
Anträge des Senats an die Bürgerschaft können nicht
durch die Vorfrage beseitigt werden, sondern sind immer in
Betracht zu ziehen.
Art. 68.
Jeder Antrag, welcher nicht durch die Vorfrage beseitigt
worden, muß, bevor derselbe als angenommen gelten kann,
einer zweinaligen Berathung und Abstimmung unterzogen
werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens
wei Drittheile aller an derselben Theil nehmenden Mitglieder
sich für die Annahme erklärt hätten.
Durch einfache Majorität der Anwesenden wird bestimmt,
wann die zweite Berathung und Abstimmung stattfinden soll;
doch darf sie nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden.
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei
beiden abstimmungen die einfache Majorität erhalten hat.
Ueber einen Antrag über den die Bürgerschaft bereits
definitiv beschlossen und dem der Senat sich nur mit Modi-
ficationen zustimmig erklärt hat, beschließt die Bürgerschaft
mit einfacher Mehrheit ohne daß es einer abermaligen zweiten
Berathung bedarf.
Art. 69.
Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft
nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Modificationen oder
Bedingungen angenommen worden ist, und der Senat beschließt
den letzteren seine Zustimmung zu ertheilen, so kann dies durch
eine einfache Mittheilung an den Bürger-Ausschuß geschehen,
und dadurch der übereinstimmende Beschluß des Senats und
der Bürgerschaft (Art. 61) herbeigeführt werden. Dasselbe