Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 25 
  
abgekürzte Verfahren kann Statt finden, wenn der Senat 
einen selbstständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert ge- 
nehmigen will. 
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft, 
oder ein Antrag der Bürgerschaft vom Senate abgelehnt wird, 
". bleibt beiden Theilen die Erneuerung der Anträge in der- 
elben oder in veränderter Form unbenommen, bis von dem 
einen oder dem anderen Theil eine Vermittlungs-Deputation 
(Art. 70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein 
Antrag mit Modificationen oder Bedingungen angenommen 
worden, denen der andere Theil seine Zustimmung nicht er- 
theilen will. 
Art. 70. 
Zeigt sich bei der Verhandlung über die wiederholten 
Anträge zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine be- 
harrliche Meinungsverschiedenheit, so wird auf den Antrag 
des einen oder des anderen Theiles eine Deputation von neun 
Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl 
einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mitgliedern des 
Senats und zu zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürger- 
schaft niedergesetzt, welche über Vermittlungsvorschläge zu be- 
rathen und demnächst zu berichten hat. 
Art. 71. S. 370. 
Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden 
Berichtes oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem 
Senat und Bürgerschaft wiederum darüber berathen haben, 
die Meinungsverf iedenheit nicht ausgeglichen, so kommt es 
auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an. 
1) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung 
der Verfassung oder von Gesetzen, oder ein von dem Senate 
oder der Büterschaft auf den Grund der Verfassung oder 
eines Gesetzes behauptetes Recht, oder die Frage, ob ein Mit- 
lied des Senats oder der Behörden wegen Verletzung der 
erfassung oder eines in anerkannter Gültigkeit stehenden 
Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist 
die Streitfrage durch das Reichsgericht zu annscheiden und ist 
sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft berechtigt zu 
verlangen, daß diese Entscheidung eintrete. 
2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen 
Gegenstand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlußnahme 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.