Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

28 Verfassung von Hamburg. 
  
fassende Beschluß hat ohne Weiteres mit einem Senats= und 
Bürgerschlusse völlig gleiche Kraft und Gültigkeit. Derselbe 
ist in zwei Fleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben und 
von allen äitbliedern zu unterzeichnen, und, nachdem das 
eine Exemplar dem Präsidenten des Senats, das andere dem 
Vorsitzenden der Bürgerschaft durch ein Mitglied der Depu- 
tation zugestellt worden, durch den Senat zu publiciren. 
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage 
nicht gelingen, eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu 
beseitigen, so wird eine Sub-Deputation von fünf Mitgliedern 
durch das Loos und zwar in der Art gewählt, daß alle Mit- 
glieder der Deputation ohne Unterschied, ob sie dem Senate 
oder der Bürgerschaft angehören, in's Loos gebracht und daraus 
fünf Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Stimmen 
unter diesen fünf Sub-Deputirten entscheidet endgültig über 
die Punkte, über welche in der Deputation Stimmengleichheit 
Statt fand. 
Art. 75. 
Alle Mitglieder des Senats oder der Bürgerschafte welche 
zu Mitgliedern der Deputation und eventuell der Sub-De- 
putation erwählt worden, sind verpflichtet diese Functionen 
anzunehmen; die Weigerung zieht den Berüust des Bürger- 
rechtes, sowie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen nach 
sich. Von der Verpflichtung in den Sitzungen zu erscheinen, 
befreien nur ärztlich bescheinigte Krankheit, Trauerfälle und 
ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Kriftigtet die an- 
wesenden Mitglieder der Deputation entscheiden. Bei dauernder 
Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehent- 
lich von dem Senate in vorgedachter Weise, oder von der 
Bürgerschaft durch die betreffende Wahlabtheilung, welche zu 
diesem Behuf wiederum zusammentritt, erwählt. 
Sowohl die Deputation als die Sub-Deputation ist nur 
dann beschlußfähig. wenn sie vollzählig versammelt ist. 
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstim- 
mung seiner Stimme enthalten. 
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben 
kann für den gefaßten Beschluß oder die abgegebene Stimme 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Art. 76. 
Macht sich eine abveichende Ansicht zwischen Senat und 
Bürgerschaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit 
  
 
	        
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