28 Verfassung von Hamburg.
fassende Beschluß hat ohne Weiteres mit einem Senats= und
Bürgerschlusse völlig gleiche Kraft und Gültigkeit. Derselbe
ist in zwei Fleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben und
von allen äitbliedern zu unterzeichnen, und, nachdem das
eine Exemplar dem Präsidenten des Senats, das andere dem
Vorsitzenden der Bürgerschaft durch ein Mitglied der Depu-
tation zugestellt worden, durch den Senat zu publiciren.
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage
nicht gelingen, eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu
beseitigen, so wird eine Sub-Deputation von fünf Mitgliedern
durch das Loos und zwar in der Art gewählt, daß alle Mit-
glieder der Deputation ohne Unterschied, ob sie dem Senate
oder der Bürgerschaft angehören, in's Loos gebracht und daraus
fünf Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Stimmen
unter diesen fünf Sub-Deputirten entscheidet endgültig über
die Punkte, über welche in der Deputation Stimmengleichheit
Statt fand.
Art. 75.
Alle Mitglieder des Senats oder der Bürgerschafte welche
zu Mitgliedern der Deputation und eventuell der Sub-De-
putation erwählt worden, sind verpflichtet diese Functionen
anzunehmen; die Weigerung zieht den Berüust des Bürger-
rechtes, sowie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen nach
sich. Von der Verpflichtung in den Sitzungen zu erscheinen,
befreien nur ärztlich bescheinigte Krankheit, Trauerfälle und
ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Kriftigtet die an-
wesenden Mitglieder der Deputation entscheiden. Bei dauernder
Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehent-
lich von dem Senate in vorgedachter Weise, oder von der
Bürgerschaft durch die betreffende Wahlabtheilung, welche zu
diesem Behuf wiederum zusammentritt, erwählt.
Sowohl die Deputation als die Sub-Deputation ist nur
dann beschlußfähig. wenn sie vollzählig versammelt ist.
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstim-
mung seiner Stimme enthalten.
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben
kann für den gefaßten Beschluß oder die abgegebene Stimme
zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 76.
Macht sich eine abveichende Ansicht zwischen Senat und
Bürgerschaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit