S. 374.
30 Verfassung von Hamburg.
Art. 80.
Die Gesetzgebung verfügt, für welche Zweige der Ver-
waltung Deputationen bestehen sollen. Die Letzteren werden
aus den dazu ernannten Senatsmitgliedern und einer Anzahl
von Bürgern zusammengesetzt. Inwiefern besoldete Beamte
Mitglieder solcher Deputation sein können, bestimmt das Gesetz.
Art. 81.
Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden
ihr Amt während einer durch das Gesetz zu bestimmenden
Anzahl von Jahren und verwalten dasselbe unentgeltlich.
Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Art. 52 geregelt.
Art. 82.
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer
Deputation sind — sofern nicht durch das Gesetz für
einzelne Behörden eine Ausnahme hemacht wirdi: —
Alle, welche zur Bürgerschaft nicht wählbar sind, sowie die
rechtsgelehrten Richter.
Art. 83.
Jeder Bürger ist, ausgenommen in den im Art. 84 be-
stimmten Fällen, zur Annahme der Wahl in eine Deputation
und zur Fortführung des Amtes während der gesetzmäßigen
Zeit verpflichtet, vorbehältlich der Entlassung kurch die Bürger-
schaft. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen
wie bei der Wahl zur Bürgerschaft. (Art. 34.)
Ein Mitglied, welches seine Wählbarkeit zur Bürgerschaft
verliert, muß aus der Deputation ausscheiden.
Art. 84.
Zur Annahme der Wahl in eine Deputation sind Die-
jenigen nicht verpflichtet, welche am Tage der Wahlhandlung
ihr sechszigstes Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie Diejenigen,
welche bereits Mitglieder derselben Deputation gewesen find
oder dem Bürger-Ausschuß angehören. Auch ist Niemand
verpflichtet, Mitglied zweier Deputationen oder Mitglied einer
1 Die Lesperrten Worte sind Zusatz der 2. Verfassungsände-
rung v. 2. Nov. 1896 F 4 (s. oben S. 3).