Verfassung von Hamburg. 31
Deputation und Handelsrichter oder Mitglied der Vormund-
chaftsbehörde oder der Handelskammer zu gleicher Zeit zu
ein. Welche Wahlen den Austritt des Gewählten aus an-
eren Deputationen oder Gerichten, deren Mitglied derselbe
ist, nothwendig machen, oder ihn zu solchem Austritt berechtigen,
bestimmt das Gesetz.
Art. 85.
In jeder Deputation führt ein Senatsmitglied den Vorsitz;
in einzelnen Abtheilungen der Deputation ist dies jedoch nicht
nothwendig.
Art. 86.
Jede Deputation faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmen-
mehrheit. Jedoch ist der Vorsitzende der Deputation verpflichtet,
gegen einen Beschluß, welcher nach seiner Ansicht der Ver-
fassung oder einem Gesetz zuwiderläuft, oder eine Ueberschreitung
der verfassungsmäßigen Geldbewilligungen veranlassen würde,
Einspruch zu thun und die Sache dem Senate vorzulegen,
welcher Letztere sodann über das erhobene Bedenken entscheidet,
unbeschadet der Befugniß der Deputation, die Sache zur
etwaigen Einleitung des im Art. 60 unter 5 bezeichneten Ver-
fahrens dem Bürger-Ausschuß vorzulegen.
Art. 87.
Nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist jedes
Mitglied einer Deputation für die, ihm als Einzelnem
obliegende Amtsführung dem Staate verantwortlich; der Vor-
sitzende außerdem dafür, daß durch die Beschlüsse der Deputation
die Verfassung nicht verletzt werde.
Art. 88. S. 375.
Ueber Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten ent-
scheidet der Senat in letzter Instanz, unbeschadet der gericht-
lichen Entscheidung in dem in Art. 89 vorgeschriebenen Falle.
Art. 89.
Die Verwaltungsbehörden können, ohne daß es einer
besonderen Erlaubniß dazu bedarf, von Jedem, der sich durch
ihre amtlichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt