Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

32 Verfassung von Hamburg. 
  
laubt, auf Entschädigung oder Genugthuung gerichtlich be- 
angt werden. 
Das Nähere bestimmt das Gesetz. 
Art. 90. 
Die einzelnen Deputationen sind befugt, dem Senate 
Vorschläge über die in fren Söschftsrre fallenden Angelegen- 
heiten zu machen, und verpflichtet, demselben über solche ihnen 
vorgelegte Gegenstände Berichte und Gutachten zu ertheilen. 
Art. 91. 
Jeder Verwaltungszweig hat sein Special-Budget für das 
nächste Jahr und die Abrechnung über Einnahmen und Aus- 
gaben für das verflossene Jahr so zeitig dem Senate ein- 
zureichen, daß dieser das General-Budget und die vollständige 
Jahresrechnung rechtzeitig der Bürgerschaft vorzulegen im 
Stande ist. 
Art. 92. 
Die Behörde, welche die Hauptstaatscasse zu verwalten 
hat, darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe 
auszahlen, als dieser letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. 
Ausnahmsbestimmungen für die Anfangszeit des Rechnungs- 
sahres, falls das Budget alsdann noch nicht festgestellt sein 
sollte, bleiben der Gesetzgebung vorbehalten. 
Art. 93. 
Zur Förderung der Interessen des Handels erwählt die 
Kaufmannschaft, zur Förderung des Gewerbebetriebs wählen 
die Gewerbetreibenden einen Ausschuß. Die Art der Wahl, 
der Wirkungskreis dieser Ausschüsse und deren Verhältniss 
zu den Staatsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt. 
  
rr-kt 
  
Art. 94. 
Der Senat übt die Oberleitung und Oberaussicht über 
das gesammte Unterrichts= und Erziehungswesen vermittelst 
einer Oberschulbehörde aus. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
	        
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