32 Verfassung von Hamburg.
laubt, auf Entschädigung oder Genugthuung gerichtlich be-
angt werden.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 90.
Die einzelnen Deputationen sind befugt, dem Senate
Vorschläge über die in fren Söschftsrre fallenden Angelegen-
heiten zu machen, und verpflichtet, demselben über solche ihnen
vorgelegte Gegenstände Berichte und Gutachten zu ertheilen.
Art. 91.
Jeder Verwaltungszweig hat sein Special-Budget für das
nächste Jahr und die Abrechnung über Einnahmen und Aus-
gaben für das verflossene Jahr so zeitig dem Senate ein-
zureichen, daß dieser das General-Budget und die vollständige
Jahresrechnung rechtzeitig der Bürgerschaft vorzulegen im
Stande ist.
Art. 92.
Die Behörde, welche die Hauptstaatscasse zu verwalten
hat, darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe
auszahlen, als dieser letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist.
Ausnahmsbestimmungen für die Anfangszeit des Rechnungs-
sahres, falls das Budget alsdann noch nicht festgestellt sein
sollte, bleiben der Gesetzgebung vorbehalten.
Art. 93.
Zur Förderung der Interessen des Handels erwählt die
Kaufmannschaft, zur Förderung des Gewerbebetriebs wählen
die Gewerbetreibenden einen Ausschuß. Die Art der Wahl,
der Wirkungskreis dieser Ausschüsse und deren Verhältniss
zu den Staatsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt.
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Art. 94.
Der Senat übt die Oberleitung und Oberaussicht über
das gesammte Unterrichts= und Erziehungswesen vermittelst
einer Oberschulbehörde aus. Das Nähere bestimmt das Gesetz.