Verfassung von Hamburg. 33
Art. 95.
Sämmtliche milde Stäftungen und Wohlthätigkeits-Anstal-
ten stehen unter Oberaufsicht des Staates. Das Nähere be-
stimmt das Gesetz.
Art. 96.
Die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden
religiösen Gemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbst-
ständig, jedoch unter Oberaufsicht des Staates.
Ueber die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser
Gemeinschaften bestimmt das Gesetz.
Siebenter Abschnitt.
Die Gemeinden.
Art. 97.
Die Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Hamburg werden
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates von
Senat und Bürgerschaft geleitet, insoweit das Gesetz nicht
etwas Anderes bestimmen wird. Die Verhältnisse der Vorstadt
St. Pauli und derjenigen Theile des Landgebietes, auf welche
die Landgemeinde-Ordnung keine Anwendung leidet, werden
durch Specialgesetze geregelt.
Art. 98.
Die Grundsätze für die Verfassungen der Landgemeinden
werden durch das Gesetz bestimmt. Nach Anleitung der Land-
gemeinde-Ordnung werden diejenigen Landgemeinden, auf welche
nistee Anwendung findet, ihre Verfassungen selbstständig
eststellen.
Art. 99.
Jeder Landgemeinde sthen folgende Rechte zu, bei deren
Ausübung der Staat die Oberaussicht führt:
1) Freie Wahl der Gemeindevorsteher und Vertreter;
2) Selbstständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten;
3) Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Gemeindevertreter;
4) Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken;
5) Veröffentlichung des Gemeindezauehaktes.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. III. 3
S. 376.