Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 33 
  
Art. 95. 
Sämmtliche milde Stäftungen und Wohlthätigkeits-Anstal- 
ten stehen unter Oberaufsicht des Staates. Das Nähere be- 
stimmt das Gesetz. 
Art. 96. 
Die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden 
religiösen Gemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbst- 
ständig, jedoch unter Oberaufsicht des Staates. 
Ueber die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser 
Gemeinschaften bestimmt das Gesetz. 
Siebenter Abschnitt. 
Die Gemeinden. 
Art. 97. 
Die Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Hamburg werden 
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates von 
Senat und Bürgerschaft geleitet, insoweit das Gesetz nicht 
etwas Anderes bestimmen wird. Die Verhältnisse der Vorstadt 
St. Pauli und derjenigen Theile des Landgebietes, auf welche 
die Landgemeinde-Ordnung keine Anwendung leidet, werden 
durch Specialgesetze geregelt. 
Art. 98. 
Die Grundsätze für die Verfassungen der Landgemeinden 
werden durch das Gesetz bestimmt. Nach Anleitung der Land- 
gemeinde-Ordnung werden diejenigen Landgemeinden, auf welche 
nistee Anwendung findet, ihre Verfassungen selbstständig 
eststellen. 
Art. 99. 
Jeder Landgemeinde sthen folgende Rechte zu, bei deren 
Ausübung der Staat die Oberaussicht führt: 
1) Freie Wahl der Gemeindevorsteher und Vertreter; 
2) Selbstständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten; 
3) Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Gemeindevertreter; 
4) Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken; 
5) Veröffentlichung des Gemeindezauehaktes. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. III. 3 
  
  
S. 376.
	        
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