Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Anlage 1. 
Das Wahlgeset. 
S. 4. M 2. den 19. Januar 1880. 
Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 
Der Senat hat in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft 
beschlossen und verkündet als Gesetz, was folgt: 
I. Wahlberechtigung. 
1. 
Die hundert und sechszig Mitglieder der Bürgerschaft werden 
aus den nach Art. 32, 35 und 36 der Verfassung wählbaren 
Bürgern gewählt und zwar: 
1) achtzig durch alle Bürger; 
2) vierzig durch diejenigen Bürger, welche Eigenthümer von inner- 
halb der Stadt, der Vorstadt oder der Vororte belegenen 
Grundstücken sind; 
3) vierzig durch diejenigen Bürger, welche Mitglieder der in An- 
lage C zu diesem Gesetze verzeichneten Gerichte oder Ver- 
“ waltungsbehörden sind oder gewesen sind. 
62. 
Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts sind: 
1) Diejenigen, welche noch nicht das fünf und zwanzigste Lebens- 
jahr vollendet haben: 
S. ö.2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur 
Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rück- 
stande sind; 
3) Diejenigen, welche entmündigt sind; 
4) Diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger be- 
freiet sind; 
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten 
Zeitraums; 
6) Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft be- 
finden.
	        
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