Anlage 1.
Das Wahlgeset.
S. 4. M 2. den 19. Januar 1880.
Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
Der Senat hat in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft
beschlossen und verkündet als Gesetz, was folgt:
I. Wahlberechtigung.
1.
Die hundert und sechszig Mitglieder der Bürgerschaft werden
aus den nach Art. 32, 35 und 36 der Verfassung wählbaren
Bürgern gewählt und zwar:
1) achtzig durch alle Bürger;
2) vierzig durch diejenigen Bürger, welche Eigenthümer von inner-
halb der Stadt, der Vorstadt oder der Vororte belegenen
Grundstücken sind;
3) vierzig durch diejenigen Bürger, welche Mitglieder der in An-
lage C zu diesem Gesetze verzeichneten Gerichte oder Ver-
“ waltungsbehörden sind oder gewesen sind.
62.
Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts sind:
1) Diejenigen, welche noch nicht das fünf und zwanzigste Lebens-
jahr vollendet haben:
S. ö.2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur
Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rück-
stande sind;
3) Diejenigen, welche entmündigt sind;
4) Diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger be-
freiet sind;
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten
Zeitraums;
6) Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft be-
finden.