Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 37 
  
83. 
An den Wahlen der zweiten Kategorie nehmen nur diejenigen 
Grundeigenthümer Theil, denen das betreffende Grundstück in den 
öffentlichen Hypothekenbüchern eigenthümlich zugeschrieben ist, und 
zwar ohne Clauseln und Bestimmungen, welche ergeben, daß das 
Eigenthum in Wirklichkeit einem Andern zusteht. 
Der Besitz mehrerer Grundstücke giebt nur ein einmaliges 
Wahlrecht. Von mehreren Miteigenthümern eines Grundstücks 
kann nur Einer das Wahlrecht ausüben. Die Miteigenthümer haben 
der Central-Wahlcommission anzuzeigen, welcher von ihnen als zur 
Ausübung des Wahlrechts berechtigt in die Wählerlisten eingetragen 
werden soll. 
§ 4. 
Zum Behufe der allgemeinen Wahlen wird das Hamburgische 
Staatsgebiet in 40 Wahlbezirke (Anl. A zu diesem Gesetze) und zum 
Behufe der Grundeigenthümer-Wahlen werden die Stadt, Vorstadt 
und Vororte in 20 Wahlbezirke (Anl. B| eingetheilt. 
Jeder Wahlberechtigte ist in die Listen desjenigen Wahlbezirks 
einzutragen, in welchem er seine regelmäßige Wohnung, oder wenn 
diese außerhalb des Hamburgischen Staatsgebiets liegt, sein ge- 
wöhnliches Geschäftslocal hat. 
Wahlberechtigte Grundeigenthümer, welche innerhalb der Be- 
zirke für die Grundeigenthümer-Wahlen weder Wohnung noch Ge- 
schäftslocal haben, werden auf ihren Antrag in die Wählerlisten 
eines Bezirks eingetragen, in welchem sie mit Grundeigenthum 
angesessen sind. 
Zum Behufe der Wahlen der gegenwärtigen und früheren 
Mitglieder der Gerichte und Verwaltungsbehörden werden sämmt- 
liche Wahlberechtigte zu einem Wahlkörper vereinigt. 
r 5. 
Zur Ausübung des Wahlrechts sind nur diejenigen Wähler 
befugt, welche am Tage der Wahl in die Wählerlisten eingetragen 
sind. Bei den allgemeinen und den Grundeigenthümer-Wahlen 
hat jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in demjenigen Bezirke 
auszuüben, in odessen Liste er eingetragen ist.
	        
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