Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

. 6. 
38 Anlage 1. Hamburg: 
  
II. Wahlbehörden. 
§ 6. 
Alle Wahlen werden vom Senate angeordnet. Die Leitung 
und Beaussichtigung des Wahlgeschäfts geschieht durch die Central= 
Wahlcommission, die Bezirks-Commissionen und Abtheilungs-Com- 
missionen. 
§ 7. 
Die Central-Wahlcommmission besteht aus zwei Mitgliedern 
des Senats, zwei Mitgliedern des Bürger-Ausschusses und den fünf 
durch die Bürgerschaft erwählten Mitgliedern der Steuer-Deputation. 
§ . 
Für die Wahlen der ersten und zweiten Kategorie sind örtlich 
sehr ausgedehnte Bezirke des Landgebiets einschließlich der Vororte 
unter Berücksichtigung, der Zahl der Wähler und der Lage ihrer 
Wohnungen in Abtheilungen zu zerlegen. 
6#9. 
Behufs Vornahme der Wahlen der ersten und zweiten Kategorie 
in der Stadt und der Vorstadt wird von der Central-Wahlcommission 
für jeden Bezirk eine Bezirks-Commission gebildet, welche aus zwei 
Steuerschätzungsbürgern und vier auf deren Vorschlag von der 
Central-Wahlcommission zu bestimmenden wahlberechtigten Bürgern 
des betreffenden Bezirks besteht. In den Commissionen für die 
Grundeigenthümer-Wahlen müssen die zugezogenen Bürger als 
Grundeigenthümer wahlberechtigt sein. 
Für die Wahlen der beiden ersten Kategorien werden auf dem 
Landgebiete einschließlich der Vororte von der Central-Wahlcommis- 
sion gleichfalls Bezirks-Commissionen beziehungsweise für die Ab- 
theilungen (§ 8) Abtheilungs--Commissionen gebildet, bei deren Zu- 
sammensetzung sie sowohl was die Anzahl als was die Qualification 
der Mitglieder anlangt, auf die Local-Verhältnisse Rücksicht zu 
nehmen hat. Vorzugsweise sind Mitglieder der Gemeindevorstände 
zuzuziehen. 
8 10. 
Für die Wahlen der dritten Kategorie bildet die Central= 
Wahlcommission eine besondere, aus zwei ihrer Mitglieder und
	        
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