. 6.
38 Anlage 1. Hamburg:
II. Wahlbehörden.
§ 6.
Alle Wahlen werden vom Senate angeordnet. Die Leitung
und Beaussichtigung des Wahlgeschäfts geschieht durch die Central=
Wahlcommission, die Bezirks-Commissionen und Abtheilungs-Com-
missionen.
§ 7.
Die Central-Wahlcommmission besteht aus zwei Mitgliedern
des Senats, zwei Mitgliedern des Bürger-Ausschusses und den fünf
durch die Bürgerschaft erwählten Mitgliedern der Steuer-Deputation.
§ .
Für die Wahlen der ersten und zweiten Kategorie sind örtlich
sehr ausgedehnte Bezirke des Landgebiets einschließlich der Vororte
unter Berücksichtigung, der Zahl der Wähler und der Lage ihrer
Wohnungen in Abtheilungen zu zerlegen.
6#9.
Behufs Vornahme der Wahlen der ersten und zweiten Kategorie
in der Stadt und der Vorstadt wird von der Central-Wahlcommission
für jeden Bezirk eine Bezirks-Commission gebildet, welche aus zwei
Steuerschätzungsbürgern und vier auf deren Vorschlag von der
Central-Wahlcommission zu bestimmenden wahlberechtigten Bürgern
des betreffenden Bezirks besteht. In den Commissionen für die
Grundeigenthümer-Wahlen müssen die zugezogenen Bürger als
Grundeigenthümer wahlberechtigt sein.
Für die Wahlen der beiden ersten Kategorien werden auf dem
Landgebiete einschließlich der Vororte von der Central-Wahlcommis-
sion gleichfalls Bezirks-Commissionen beziehungsweise für die Ab-
theilungen (§ 8) Abtheilungs--Commissionen gebildet, bei deren Zu-
sammensetzung sie sowohl was die Anzahl als was die Qualification
der Mitglieder anlangt, auf die Local-Verhältnisse Rücksicht zu
nehmen hat. Vorzugsweise sind Mitglieder der Gemeindevorstände
zuzuziehen.
8 10.
Für die Wahlen der dritten Kategorie bildet die Central=
Wahlcommission eine besondere, aus zwei ihrer Mitglieder und