Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 39
vier von diesen vorgeschlagenen, für diese Wahlen wahlberechtigten
Bürgern bestehende Commission.
11.
Den Vorsitz führt:
in den Bezirks-Commissionen, in welchen Steuerschätzungs-
bürger sitzen, derjenige von ihnen, welcher dem Amtsalter nach
und bei gleichem Amtsalter derjenige, welcher dem Lebensalter nach
der älteste ist;
in den Bezirks-Commissionen des Landgebiets, einschließlich S. 7.
der Vororte und in den Abtheilungs-Commissionen, in welchen kein
Steuerschätzungsbürger sitzt, sowie in der Commission für die Wahlen
der dritten Kategorie ein von der Central-Wahlcommission zu be-
stimmendes Mitglied.
Der Vorsitzende kann in Behinderungsfällen den Vorsitz einem
anderen Mitgliede übertragen. In seiner Abwesenheit oder auf
sein Verlangen wählt die Commission seinen Stellvertreter.
∆#12.
Zur Vornahme einer amtlichen Handlung ist die Gegenwart
von wenigstens drei Mitglievern der betreffenden Commission er-
forderlich.
III. Wählerlisten.
13.
Die Central-Wahlcommission hat für die Feststellung der
Wählerlisten zu sorgen und wegen Entwerfung derselben rechtzeitig
die erforderlichen Aufträge des Senats an die Steuer-Deputation
zu veranlassen. Für jeden Wahlbezirk, beziehungsweise für jede
Abtheilung eines Wahlbezirks (§ 8) sind besondere Listen anzulegen.
14.
Die Wählerlisten werden im statistischen Bureau der Steuer-
Deputation entworfen und der Central-Wahlcommission zugestellt,
welche dieselben spätestens drei Wochen vor dem betreffenden Wahl-
tage unter öffentlicher Bekanntmachung, daß und wo dies geschehe,
auf acht Tage, und zwar die Wählerlisten der ersten und zweiten
Kategorie in der Regel innerhalb der Bezirke beziehungsweise Ab-
theilungen oder in der Nähe derselben zu Jedermanns Einsicht