Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 39 
  
vier von diesen vorgeschlagenen, für diese Wahlen wahlberechtigten 
Bürgern bestehende Commission. 
11. 
Den Vorsitz führt: 
in den Bezirks-Commissionen, in welchen Steuerschätzungs- 
bürger sitzen, derjenige von ihnen, welcher dem Amtsalter nach 
und bei gleichem Amtsalter derjenige, welcher dem Lebensalter nach 
der älteste ist; 
in den Bezirks-Commissionen des Landgebiets, einschließlich S. 7. 
der Vororte und in den Abtheilungs-Commissionen, in welchen kein 
Steuerschätzungsbürger sitzt, sowie in der Commission für die Wahlen 
der dritten Kategorie ein von der Central-Wahlcommission zu be- 
stimmendes Mitglied. 
Der Vorsitzende kann in Behinderungsfällen den Vorsitz einem 
anderen Mitgliede übertragen. In seiner Abwesenheit oder auf 
sein Verlangen wählt die Commission seinen Stellvertreter. 
∆#12. 
Zur Vornahme einer amtlichen Handlung ist die Gegenwart 
von wenigstens drei Mitglievern der betreffenden Commission er- 
forderlich. 
III. Wählerlisten. 
13. 
Die Central-Wahlcommission hat für die Feststellung der 
Wählerlisten zu sorgen und wegen Entwerfung derselben rechtzeitig 
die erforderlichen Aufträge des Senats an die Steuer-Deputation 
zu veranlassen. Für jeden Wahlbezirk, beziehungsweise für jede 
Abtheilung eines Wahlbezirks (§ 8) sind besondere Listen anzulegen. 
14. 
Die Wählerlisten werden im statistischen Bureau der Steuer- 
Deputation entworfen und der Central-Wahlcommission zugestellt, 
welche dieselben spätestens drei Wochen vor dem betreffenden Wahl- 
tage unter öffentlicher Bekanntmachung, daß und wo dies geschehe, 
auf acht Tage, und zwar die Wählerlisten der ersten und zweiten 
Kategorie in der Regel innerhalb der Bezirke beziehungsweise Ab- 
theilungen oder in der Nähe derselben zu Jedermanns Einsicht
	        
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