12 Verfassung von Lübeck.
Bestimmungen eine Mitwirkung oder Zustimmung der Bürger-
sean in ihrer Gesammtheit (Art. 20—52.) oder des Bürgeraus-
schusses (Art. 53—772.) ausdrücklich vorschreiben.
Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Lübeck werden,
6 lange und insoweit das Gesetz nicht etwas Anderes be-
timmt, vom Senate in derselben Weise, wie die Angelegen-
heiten des Staates, unter Mitwirkung oder Zustimmung der
Bürgerschaft, beziehungsweise des Bürgerausschusses, geleitet.
S. 114. Dritter Abschnitt.
Die Bürgerschaft.
Art. 19.
Die Bürgerschaft besteht aus einhundertundzwanzig
Mitgliedern (Vertretern). Sie übt ihre Thätigkeit theils in
ihrer Gesammtheit Art. 20—52.) theils durch einen Aus-
schuß (Art. 53—72.) aus.
I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesammtheit.
Art. 20.
Zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter sind, vorbe-
hältlich der Bestimmungen des Art. 21, alle Bürger des Lü-
beckischen Freistaates (Art. 3.) berechtigt, welche in demselben.
ihren regelmäßigen Wohnsitz haben.
Art. 21.
Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind:
1) Diejenigen, welche unter Curatel stehen;
2) Diejenigen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich er-
öffnet worden ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer
Gläubiger befreit sind;
3) Diejenigen, welche eine Armenunterstützung aus öffent-
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der
Wahl voraufgegangenen Kalenderjahref bezogen haben;
4) Diejenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte rechts-
“# aberkannt sind, für die Dauer des Verlustes dieser
echte.