Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 45
g 31.
Zum Behufe der Ausloosung werden die Wahlbezirke für die
allgemeinen Wahlen und die Grundeigenthümer-Wahlen in zwei
Hälften getheilt, so daß für die allgemeinen Wahlen die Bezirke
1 bis 7, 17 bis 21 und 33 bis 40 die eine, und die Bezirke
8 bis 16 und 22 bis 32 die andere Hälfte bilden; ferner für
die Grundeigenthümer-Wahlen die Bezirke 1 bis 4, 9 bis 10 und
17 bis 20 die eine Hälfte, und die Bezirke 5 bis 8 und 11 bis 16
die andere Hälfte bilden. Alsdann wird zwischen diesen beiden
Hälften geloost.
§(32.
Nachdem in dieser Weise durch das Loos festgestellt worden,
welche Bezirke bei den nächsten, nach drei Jahren stattfindenden
regelmäßigen Wahlen und welche erst nach sechs Jahren bei der S. 12.
zweiten halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft zu wählen
haben werden, sowie ferner, welche Mitglieder der dritten Kategorie
bei den nächsten Neuwahlen auszutreten haben, wird von dem
Resultate der Ausloosung dem Senat und von diesem ver Central=
Wahlcommission amtlich Kenntniß gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den
19. Januar 1880.
Anlage A.
Bezirke für die allgemeinen direkten Wahlen.
Nun folgt S. 12—19 unten die Abgrenzung der 40 Wahlbezirkei.
Anlage B.
Bezirke für die Wahlen der Grundeigenthümer.
Nun folgt S. 20—24 die Abgrenzung der 20 Wahlbezirke 7.
1 S. aber S. 46 Note 1.
2 Degleichen.