Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 45 
  
g 31. 
Zum Behufe der Ausloosung werden die Wahlbezirke für die 
allgemeinen Wahlen und die Grundeigenthümer-Wahlen in zwei 
Hälften getheilt, so daß für die allgemeinen Wahlen die Bezirke 
1 bis 7, 17 bis 21 und 33 bis 40 die eine, und die Bezirke 
8 bis 16 und 22 bis 32 die andere Hälfte bilden; ferner für 
die Grundeigenthümer-Wahlen die Bezirke 1 bis 4, 9 bis 10 und 
17 bis 20 die eine Hälfte, und die Bezirke 5 bis 8 und 11 bis 16 
die andere Hälfte bilden. Alsdann wird zwischen diesen beiden 
Hälften geloost. 
§(32. 
Nachdem in dieser Weise durch das Loos festgestellt worden, 
welche Bezirke bei den nächsten, nach drei Jahren stattfindenden 
regelmäßigen Wahlen und welche erst nach sechs Jahren bei der S. 12. 
zweiten halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft zu wählen 
haben werden, sowie ferner, welche Mitglieder der dritten Kategorie 
bei den nächsten Neuwahlen auszutreten haben, wird von dem 
Resultate der Ausloosung dem Senat und von diesem ver Central= 
Wahlcommission amtlich Kenntniß gegeben. 
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 
19. Januar 1880. 
  
Anlage A. 
Bezirke für die allgemeinen direkten Wahlen. 
Nun folgt S. 12—19 unten die Abgrenzung der 40 Wahlbezirkei. 
Anlage B. 
Bezirke für die Wahlen der Grundeigenthümer. 
Nun folgt S. 20—24 die Abgrenzung der 20 Wahlbezirke 7. 
1 S. aber S. 46 Note 1. 
2 Degleichen.
	        
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