Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 118. 
16 Verfassung von Lübeck. 
  
Die zu Mitgliedern der Bezirks-Wahlvorstände Ernannten 
und deren Stellvertreter sind dieser Wahl zu folgen verbunden, 
falls sie nicht dem Bürgerauss ise nachweisen, daß Krank- 
heit oder eine znansschiebbare eise sie daran verhindern. 
Zur Protokoll ührung in den einzelnen roberiamme 
lungen wird jedem Wahlvorstande der Protokollführer der 
Bürgerschaft beziehungsweise dessen Vertreter (Art. 35. 36.) 
beigeordnet. 
Art. 32. 
Ueber die Wahlhandlung in jedem Bezirke ist ein Proto- 
koll aufzunehmen. 
Dasselbe muß die Namen aller derer enthalten, auf welche 
in diesem Bezirke Stimmen abgegeben sind, in der durch die 
Stimmenzahl beziehungsweise das Loos gebotenen Reihen- 
folge, bei jedem mit Angabe der auf ihn gefallenen Stimmen, 
und von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes so wie von 
dem Protokollführer unterzeichnet werden. 
Dies Protokoll ist unmittelbar nach Beendigung der 
Wahlhandlung nebst einer vom Protokollführer beglaubigten 
Abschrift dem Wortführer der Bürgerschaft zuzustellen. Dieser 
hat sofort das Namensverzeichniß der in dem betreffenden 
Bezirke gewählten Vertreter durch das Lübeckische Amtsblatt 
bekannt zu machen, die Abschrift des Protokolls dem Vor- 
sitzenden des Senates zu übersenden und den zu Vertretern 
Erwählten ihre Wahl schriftlich anzuzeigen. 
  
Art. 33. 
Das bei den Wahlen im Einzelnen zu beobachtende Ver- 
safren ist durch eine besondere Wahlordnung gesetzlich fest- 
gestellt. 
Art. 34. 
In der ersten nach Beendigung der alle zwei Jakre statt- 
findenden surgeinzungswohnen (Art. 27.) berufenen Versamm- 
lung erwählt die Bürgerschaft aus ihrer Mitte einen Wort- 
führer und zwei Stellvertreter desselben auf zwei Jahre. 
Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, und 
scheiden, wenn sie Mitglieder des Bürgerausschusses sind, aus 
demselben aus. 
Der Wortführer kann nach Ablauf seiner Wortführung 
nicht sofort wieder gewählt werden. Einer später zam zweiten 
 
	        
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