Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 19 
  
Art. 43. 
§. 1. Jeder Abstimmung geht eine freie Berathun 
über den in Antrag gebrachten Gegenstand voraus. Na- 
dem Schlusse derselben erfolgt die Abstimmung über bestimmte 
von dem Vorsitzenden zu stellende Fragen, welche stets so zu 
fasfen sind, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden 
önnen. 
§. 2. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und 
Sitzenbleiben, die von der Bürgerschaft boturch ussi Wahlen 
erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. 
Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet statt, 
wenn dieses vor dem Schlusse der Berathung von mindestens 
zwanzig Mitgliedern der Versammlung beantragt worden ist. 
[§. 3. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit S. 12. 
sämmtlicher an der Abstimmung theilnehmenden Mitglieder 
der Bürgerschaft gefaßt; auch bei Wahlen entscheidet die Mehr- 
heit der abgegebenen Stimmen. 
Ergiebt sich Gleichheit der Stimmen, so gilt bei einer 
zur Entscheidung verstellten Frage diese für verneint, bei einer 
Wahl dagegen entscheidet das Loos. . 
§. 4. Wer Zusätze, Beschränkungen oder sonstige Aende- 
rungen vorschlagen will, hat dieselben, bevor sie berathen 
werden, ihrem wesentlichen Inhalte nach dem Vorsitzenden 
schriftlich zuzustellen oder zu Protokoll zu geben. 
Art. 44. 
Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist berechtigt, Anregen 
zu Anträgen der Bürgerschaft an den Senat zu machen. Einer 
solchen Anrege ist jedoch nur dann Folge zu geben, wenn sie 
dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt ist und nach gestellter 
Vorfrage von mindestens zehn Mitgliedern der Versammlung 
unterstützt wird. In diesem Falle steht dem Antragsteller die 
nähere Begründung seines Antrages zu, worauf über die Frage, 
ob der Gegenstand zur näheren Erwägung an den Bürger- 
ausschuß zu verweisen sei oder nicht, eine Berathung und 
Abstimmung stattfindet. Entscheidet die Versammlung sich für 
das Letztere, so ist damit der Antrag verworfen; entscheidet 
sie sich dagegen für das Erstere, der Bürgerausschuß erachtet 
aber demnächst den Antrag nicht für geeignet, überhaupt oder 
in unveränderter Form an den Senat gebracht zu werden, 
oder der Senat lehnt den ihm vom Bürgerausschuß empfohlenen 
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