Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 21 
  
Art. 48. 
Der Geschäftsgang bei den Berathungen der Bürgerschaft 
wird, soweit er nicht im Vorstehenden festgestellt worden, durch 
eine von der Bürgerschaft zu beschließende Geschäftsordnung 
geregelt. 
Art. 49. 
Eine Ausfertigung des in den Versammlungen der Bürger- 
schaft geführten Protokolles ist binnen drei Tagen nach jeder 
Versammlung dem im Senate den Vorsitz führenden Bürger- 
meister zuzustellen, auch ist das Protokoll, soweit nicht Geheim- 
haltung beschlossen ist, durch den Druck zu veröffentlichen. 
Der Senat bringt die im Einvernehmen mit der Bürger- 
schaft gefaßten Beschlüsse, soweit nicht Gründe des Staats- 
interesses deren Geheimhaltung rathsam erscheinen lassen, durch 
das Amtsblatt zur öffentlichen Kunde. 
Art. 50. 
Die Mitgenehmigung der Bürgerschaft ist erforderlich: 
I. zu jeder Abänderung der Staatsverfassung; 
II. inen Erwerb und jeder Veräußerung von Hoheits- 
rechten: 
III. zur Erlassung, authentischen Auslegung, Aenderung oder 
Aufhebung von Gesetzen, so wie von Verordnungen in 
Handelssachen: 
Polizeiliche Verfügungen und lediglich die Hand- 
habung bestehender Gesetze betreffende Verordnungen 
werden dagegen vom Senate allein beschlossen, doch 
ist bei Verkündigung der letzteren stets das Gesetz 
zu bezeichnen, um dessen Handhabung es sich handelt. 
IIV. zur Einführung, Aufhebung und Veränderung directer S. 122. 
oder indirecter Steuern und Abgaben aller Art; 
V. zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes 
Seitens solcher Religionsgesellschaften, welchen dieselbe 
bisher noch nicht zugestanden ist; 
VI. zur Ertheilung von Privilegien; 
VII. zu Verfügungen, bei welchen die Vorsteherschaften von 
Privatstisiungen nach den bestehenden Gesetzen der 
wwenehmigung des Senates und der Bürgerschaft be- 
ürfen; - 
VIII. zur Entscheidung über die Anwendbarkeit des Ex- 
propriationsgesetzes auf die Ausführung einer Anlage:; 
 
	        
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