22 Verfaffung von Lübeck.
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den Handel,
die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände be-
treffen, welche der Mitgenehmigung der Bürgerschaft
unterliegen.
Art. 51.
Der Bürgerschaft steht ferner eine Mitwirkung zu:
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens sowie des
Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemein-
den und der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten.
In dieser Beziehung treten folgende Bestimmungen ein:
1) Die Verwaltung des Staatsvermögens ist im All-
gemeinen den Behörden übertragen, unter Leitung
und Aufsicht des Senates. Ohne Zustimmung der
Bürgerschaft können jedoch wesentliche Anderungen
in den Wirkungskreisen der einzelnen Behörden und
in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung des
Staatsvermögens nicht vorgenommen, namentlich nicht
Staatsgüter neu erworben oder veräußert, auch nicht
in Erbpacht gegeben oder verpfändet werden.
2) Die Vorstände der evangelisch -lutherischen Kirchen-
gemeinden sowie die Vorsteherschaften der öffentlichen
Wohlthätigkeitsanstalten können ohne Zustimmung
der Bürgerschaft nicht zu denjenigen Verfügungen er-
mächtigt werden, zu welchen sie nach den Estehenden
Gesetzen die Genehmigung des Senates und der Bür-
gerschaft nachzusuchen verpflichtet sind.
3) Das Staatsbudget sowie das allgemeine Budget der
öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten muß alljährlich
der Bürgerschaft zur Genehmigung vorgelegt werden.
Bei dieser Gelegenheit darf indessen den durch be-
sonderen Rath= und Bürgerschluß bereits bewilligten
S. 123. Einnahmen und Ausgaben die Genehmigung ein-
seitig so wenig von dem Senate als von der Bürger-
schaft versagt werden. .
4) In der Regel sind alle Ausgaben aus der öffentlichen
Kasse durch die Mitbewilligung der Bürgerschaft be-
dingt. Es darf jedoch die letztere ihre Zustimmun
zu einer nach der Aufgabe des Senates erforderlih
werdenden Verstärkung der zu Ehrenausgaben des-
selben sowie zur Bestreitung der Kosten diplomatischer