Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

22 Verfaffung von Lübeck. 
  
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den Handel, 
die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände be- 
treffen, welche der Mitgenehmigung der Bürgerschaft 
unterliegen. 
  
  
Art. 51. 
Der Bürgerschaft steht ferner eine Mitwirkung zu: 
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens sowie des 
Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemein- 
den und der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten. 
In dieser Beziehung treten folgende Bestimmungen ein: 
1) Die Verwaltung des Staatsvermögens ist im All- 
gemeinen den Behörden übertragen, unter Leitung 
und Aufsicht des Senates. Ohne Zustimmung der 
Bürgerschaft können jedoch wesentliche Anderungen 
in den Wirkungskreisen der einzelnen Behörden und 
in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung des 
Staatsvermögens nicht vorgenommen, namentlich nicht 
Staatsgüter neu erworben oder veräußert, auch nicht 
in Erbpacht gegeben oder verpfändet werden. 
2) Die Vorstände der evangelisch -lutherischen Kirchen- 
gemeinden sowie die Vorsteherschaften der öffentlichen 
Wohlthätigkeitsanstalten können ohne Zustimmung 
der Bürgerschaft nicht zu denjenigen Verfügungen er- 
mächtigt werden, zu welchen sie nach den Estehenden 
Gesetzen die Genehmigung des Senates und der Bür- 
gerschaft nachzusuchen verpflichtet sind. 
3) Das Staatsbudget sowie das allgemeine Budget der 
öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten muß alljährlich 
der Bürgerschaft zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Bei dieser Gelegenheit darf indessen den durch be- 
sonderen Rath= und Bürgerschluß bereits bewilligten 
S. 123. Einnahmen und Ausgaben die Genehmigung ein- 
seitig so wenig von dem Senate als von der Bürger- 
schaft versagt werden. . 
4) In der Regel sind alle Ausgaben aus der öffentlichen 
Kasse durch die Mitbewilligung der Bürgerschaft be- 
dingt. Es darf jedoch die letztere ihre Zustimmun 
zu einer nach der Aufgabe des Senates erforderlih 
werdenden Verstärkung der zu Ehrenausgaben des- 
selben sowie zur Bestreitung der Kosten diplomatischer 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.