Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 25 
  
Art. 55. 
In der ersten nach den regelmäßigen jährlichen Ergän- 
zungswahlen (Art. 54.) stattfindenden Versammlung erwählt 
der Bürgerausschuß aus seiner Mitte einen Wortführer und 
einen Stellvertreter desselben auf ein Jahr. Die Gewählten 
sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen. 
Der abtretende Wortführer kann zwar, wenn er im S. 15. 
Bürgerausschusse bleibt, wiederum auf ein Jahr zum Wort- 
führer gewählt werden, ist aber dieser Wahl Folge zu leisten 
nicht verbunden. Wird derselbe dagegen, nachdem er eine Zeit 
lang nicht Mitglied des Bür erahssschusses war, auf's Neue 
in denselben gewählt und sodann wieder zur Wortführung 
berufen, so ist er verbunden, diese und auch eine ihn unter 
gleichen Verhältnissen abermals treffende Wahl anzunehmen, 
jede fernere Wahl zum Wortführer des Bürgerausschusses aber 
abzulehnen berechtigt. 
Im Fall der Wortführer während seiner Wortführung 
aus dem Bürgerausschusse ausscheidet oder als solcher vom 
Bürgerausschusse entlassen wird, ist sein Nachfolger nur bis 
zur aichsten regelmäßigen Ergänzung des Bürgerausschusses 
zu wählen. 
Art. 56. 
Der Bürgerausschuß erwählt einen Protokollführer 
auf fünf Jahre. Derselbe wird in gleicher Weise, wie der 
Protokollführer der Bürgerschaft verpflichtet (Art. 35.) und 
ebenfalls aus der Staatskasse besoldet. Der abtretende 
Protokollführer kann sofort wieder gewählt werden. 
Der Protokollführer des Bürgerausschusses darf nicht 
zugleich Protokollführer der Bürgerschaft sein; er hat den 
letzteren jedoch in Behinderungsfällen sowohl in der Protokoll- 
führung als auch in den Archivargeschäften zu vertreten. 
Art. 57. 
Bei der Wahl des Wortführers und der Stellvertreter 
desselben, sowie bei der des Protokollführers muß die Mehr- 
heit aller abgegebenen Stimmen sich für eine und dieselbe 
Person entschieden haben. Mit einer etwa nöthigen Nach- 
wahl wird es ebenso, wie bei den Wahlen des Wort- 
#lrers. ud des Protokollführers der Bürgerschaft gehalten. 
rt. 36.
	        
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