Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 27 
  
welcher sie vorgelegt sind, erfolgen. Der Bürgerausschuß 
kann jedoch, wenn er es für angemessen hält, einen Antrag 
des Senates zunächst einer aus seiner Mitte zu ernennenden 
Commission zur Begutachtung überweisen, oder auch die Be- 
rathung des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung aus- 
etzen. Im ersten Fall sind die Commissare des Senates be- 
cgt, Mittheilung des Commissionsgutachtens zu begehren, 
bevor über die Sache im Bürgerausschusse weiter verhan- 
delt wird. 
Art. 63. 
Wenn dem Bürgerausschusse über irgend einen Punkt 
noch eine Aufklärung erforderlich scheint, steht es ihm frei, 
eine weitere Besprechung mit den Commissaren des Senates 
zu begehren 
uch der mit der Begutachtung eines Antrages beauf— 
tragten Commission des Bürgerausschusses steht diese Be- 
fugniß zu. 
Art. 64. 
Bei Abstimmungen gilt im Falle einer sich ergebenden 
Stimmengleichheit die zur Entscheidung verstellte Frage für 
verneint, bei einer Wahl dagegen entscheidet das Loos. 
Art. 65. 
Das über jede Versammlung des Bürgerausschusses auf- 
zunehmende Protokoll ist, so weit es Beschlüsse auf Anträge 
des Senates, Anträge an den Senat, Entscheidungen in Be- 
rufungsfällen und Wahlen enthält, in einem von dem Proto- 
kollführer unterzeichneten Auszuge den Commissaren des Se- 
nates zuzustellen. · 
Wenn der Bürgerausschuß einem Antrage des Senates S. 17. 
nicht beistimmt, sind die Gründe des abweichenden Beschlusses 
in der Regel in den Protokollauszug mit aufzunehmen; es 
kann indessen auch die Nachlieferung derselben vorbehalten 
werden. 
Art. 66. 
Die Bestimmung des Geschäftsganges in den Versamm- 
lungen bleibt, insoweit nicht darüber im Vorstehenden Vor- 
schriften enthalten sind, dem Bürgerausschusse überlassen. 
Art. 67. 
Das Protokoll einer jeden Versammlung des Bürger- 
ausschusses ist, soweit nicht Geheimhaltung beschlossen ist, durch 
  
 
	        
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