Verfassung von Lübeck. 29
lutherischen Kirchengemeinden, der öffentlichen Wohl-
thätigkeitsanstalten und der Privatstiftungen, wenn
ein Werth von nicht mehr als 12,000 Reichsmark in
Frage steht. (Art. 50. VII. Art. 51. X. 1. und 2.);
5) um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des
Alterthums; endlich
6) um Entscheidungen, welche durch Beschluß des Se-
nates und der Bürgerschaft dem Bürgerausschusse
übertragen sind.
Wenn der Bürgerausschuß einen Antrag des Senates
ablehnt, so ist es dem Senate unbenommen, denselben An-
trag an die Bürgerschaft zu richten.
Art. 70.
Ueber alle zur Verhandlung mit der Bürgerschaft ge-
hörenden Gegenstände hat der Senat die Ansicht des Bürger-
ausschusses einzuziehen, bevor er seine Anträge an die Bürger-
schaft gelangen läßt.
Art. 71.
Der Bürgerausschuß hat die Befugniß, Anträge und Vor-
schläge, sei es in Folge ihm von der Bürgerschaft überwiesener
Anregen (Art. 44.), sei es aus eigenem Antriebe, an den Se-
nat zu richten.
Art. 72.
Der Bürgerausschuß ernennt die Mitglieder der Geheim-
Commissionen (Art. 52.). die bürgerschaftlichen Theilnehmer an
gemeinsamen Commissionen des Senates und der Bürgerschaft,
sowie die bürgerlichen Deputirten bei denjenigen Verwaltungs-
behörden, für welche der Bürgerschaft oder dem Bürgeraus-
schusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist. Zu jeder Wahl
eines bürgerlichen Deputirten bei den übrigen Verwaltungs-
behörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei
Sürger vorzuschlagen, welche ihm dazu am meisten geeignet
erscheinen.
Sowohl jene Ernennungen, als diese Vorschläge können
sich auf sämmtliche Personen erstrecken, welche an den Wahlen
in die Bürgerschaft Theil zu nehmen berechtigt sind.