Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

129. 
lichen Entscheidung des 
30 Verfassung von Lübeck. 
  
Vierter Abschnitt. 
Verfahren bei beharrlicher Meinungsverschiedenheit zwischen 
dem Senate und der Bürgerschaft. 
Art. 73. 
Zeigt sich bei den Verhandlungen über Anträge des Se- 
nates an die Bürgerschaft oder über Anträge der Bürgerschaft 
an den Senat zwischen beiden eine beharrliche Meinungs- 
verschiedenheit, so kommen die nachfolgenden Bestimmungen 
zur Anwendung. « 
Art. 74. 
Wenn zwischen dem Senate und der Bürgerschaft über 
die authentische Auslegung bestehender Gesetze eine Meinungs- 
verschiedenheit obwaltet, insbesondere wenn Bestimmungen der 
Verfassung streitig sind, oder wenn ein von dem Senate oder 
von der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung in Anspruch 
genommenes Recht von dem anderen Theile bestritten wird, 
so wird zuvörderst der Versuch gemacht, die Meinungsver- 
schiedenheit im Wege der Verständigung zu beseitigen. Bleibt 
dieser Versuch ohne Erlg. so ist die Streitfrage der recht- 
ber-Appellations-Gerichtes der freien 
Hansestädte zu unterwerfen. 
Das dabei zu beobachtende Verfahren ist durch eine be- 
sondere Uebereinkunft zwischen dem Senate und der Bürger- 
schaft festgestellt. 
Erste Lerfassfungsänderung. Die Bekannt- 
machung v. 21. Juli 1879 (s. oben S. 3) lautet: 
Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürger- 
schaft, hat beschlossen und bringt hiedurch zur all- 
gemeinen Kenntniß: 
1. 
In Stelle des nach Artikel 74. der Verfassung 
der freien und Kansestadt Lübeck bei beharrlicher 
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Senate und 
der Bürgerschaft zur rechtlichen Entscheidung der 
Streitfrage berufenen Ober-Appellationsgerichts der 
freien Hansestädte tritt mit dem 1. October d. J. das 
Hanseatische Oberlandesgericht.
	        
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