129.
lichen Entscheidung des
30 Verfassung von Lübeck.
Vierter Abschnitt.
Verfahren bei beharrlicher Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Senate und der Bürgerschaft.
Art. 73.
Zeigt sich bei den Verhandlungen über Anträge des Se-
nates an die Bürgerschaft oder über Anträge der Bürgerschaft
an den Senat zwischen beiden eine beharrliche Meinungs-
verschiedenheit, so kommen die nachfolgenden Bestimmungen
zur Anwendung. «
Art. 74.
Wenn zwischen dem Senate und der Bürgerschaft über
die authentische Auslegung bestehender Gesetze eine Meinungs-
verschiedenheit obwaltet, insbesondere wenn Bestimmungen der
Verfassung streitig sind, oder wenn ein von dem Senate oder
von der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung in Anspruch
genommenes Recht von dem anderen Theile bestritten wird,
so wird zuvörderst der Versuch gemacht, die Meinungsver-
schiedenheit im Wege der Verständigung zu beseitigen. Bleibt
dieser Versuch ohne Erlg. so ist die Streitfrage der recht-
ber-Appellations-Gerichtes der freien
Hansestädte zu unterwerfen.
Das dabei zu beobachtende Verfahren ist durch eine be-
sondere Uebereinkunft zwischen dem Senate und der Bürger-
schaft festgestellt.
Erste Lerfassfungsänderung. Die Bekannt-
machung v. 21. Juli 1879 (s. oben S. 3) lautet:
Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürger-
schaft, hat beschlossen und bringt hiedurch zur all-
gemeinen Kenntniß:
1.
In Stelle des nach Artikel 74. der Verfassung
der freien und Kansestadt Lübeck bei beharrlicher
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Senate und
der Bürgerschaft zur rechtlichen Entscheidung der
Streitfrage berufenen Ober-Appellationsgerichts der
freien Hansestädte tritt mit dem 1. October d. J. das
Hanseatische Oberlandesgericht.