Verfassung von Lübeck. 33
welcher sich über den von der Entscheidungs-Commission zu
fällenden Ausspruch verständigen muß.
Art. 83.
Der Ausspruch der Entscheidungs-Commission muß
spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach der geschehenen Be-
eidigung ihrer Mitglieder erfolgen.
Derselbe wird, nachdem er von sämmtlichen Mitgliedern
in der Schlußsitzung unterzeichnet und mit einem Siegel ver-
schlossen ist, sofort durch zwei Mitglieder der Commission
benzn Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister über-
racht.
Art. 84.
Wenn die Entscheidungs-Commission bei ihrer Berathung
die Ansicht gewonnen haben sollte, daß die zwischen dem Se-
nate und der Bürgerschaft obwaltende Meinungssverschiedenheit
ihr in anderer Weise, als geschehen, hätte zur Entscheidung
verstellt werden müssen, und daß die Annahme eines von ihr
zu nachenden Vorschlages dem Gemeinwohl am Meisten
entsprechen würde, so hat sie 7 ihren Vorschlag dem
Senate einzureichen, jedoch gleichfalls verschlossen und zu-
leich zut dem entscheidenden Ausspruche auf die ihr vorge-
egte Frage.
Für einen solchen Fall ist in dem Senate und in der
Bürgerschaft zuerst über den von der Commission eingereichten
Vorschlag zu verhandeln, bis dahin, daß sich diese Verhand-
lungen Erchla en haben, bleibt der Entscheidungsspruch selbst
uneröffnet bei dem Senate liegen.
Art. 85.
Der Ausspruch der Entscheidungs-Commission wird inner-
halb acht Tagen, nachdem er eingereicht, oder nachdem der
etwanige Vermittlungs-Vorschlag (Art. d4.) verworfen worden,
in der Versammlung des Senates, in Gegenwart des Bürger-
ausschusses, von dem den Vorsitz führenden Bürgermeister er-
öffnet und verlesen. Der Ausspruch gilt sodann als Rath-
und Bürgerschluß.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. I. 3