Lübeck: Berordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 39
Zur Anfertigung dieser Liste sind dem Stadt= und Landamte
auf dessen Aufforderung von der Steuerbehörde, dem Polizeiamte,
dem Amtsgerichte, der Staatsanwaltschaft, den Vorstehern der
öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten, dem Gemeindevorstande des
Städtchens Travemünde und den Vorständen der Landgemeinden
die erforderlichen Aufgaben zu liefern.
Für jeden Wahlbezirk sind aus der allgemeinen Wählerliste
Ausfertigungen herzustellen, in welche die in dem Wahlbezirk wohn-
haften Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung eingetragen werden.
S. 2.
Die Wählerlisten der einzelnen Bezirke sind mindestens vier
Wochen vor dem ersten der zur Wahl bestimmten Tage für die
Dauer von sieben Tagen zu Jedermanns Einsicht auszulegen.
Die Auslegung der Listen erfolgt
für den ersten bis vierten Wahlbezirk im Bureau des
Stadt= und Landamtes zu Lübeck;
für den fünften und sechsten Wahlbezirk bei dem Vor-S. 40.
sitzenden des Gemeindevorstandes zu Travemünde;
für den siebenten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des
Gemeindevorstandes zu Schlutup;
für den achten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des Ge-
meindevorstandes zu Krempelsdorf;
für den neunten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des
Gemeindevorstandes zu Moisling;
für den zehnten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des Ge-
meindevorstandes zu Nusse.
Ort und Zeit der Auslegung wird von dem Wortführer der
Bürgerschaft unter Hinweisung auf die Einsprachefrist (§. 3) durch
das Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, auch die in letzterem er-
lassene Bekanntmachung dem Gemeindevorstande des Städtchens
Travemünde, sowie den Vorständen der Landgemeinden zur orts-
üblichen Publikation zugesandt.
Dabei ist zugleich die Anzahl der in jedem Bezirke zu wählenden
Vertreter zu veröffentlichen.
Während der Auslegungsfrist ist das Stadt= und Landamt
nur berechtigt, sofort für begründet erachtete Berichtigungen der
Listen des ersten bis vierten Wahlbezirks vorzunehmen. Die Gründe
einer Berichtigung sind am Rande der Liste unter Angabe des
Datums kurz zu vermerken. Von Uebertragungen aus einer Liste
in die andere hat das Stadt= und Landamt den Betheiligten Kennt-
niß zu geben. "