Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

. 52. 
42 Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 
  
denselben uneröffnet auf der Rückseite mit einem Stempel versieht 
und in die Wahlurne legt. 
S. 13. 
Diie erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers ist neben dem Namen 
desselben in der Wählerliste zu vermerken. 
K. 14. 
Sobald die zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzte Zeit ver- 
flossen ist und nachdem die Stimmzettel aller dann noch gegen- 
wärtigen Wähler in die Wahlurne gelegt find, wird die Wahl- 
handlung von dem Vorsitzenden für geschlossen erklärt. 
. 15. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 
Die Art und Weise der Ermittelung bleibt, unter Beobachtung 
der im Art. 32 der Verfassung enthaltenen Vorschriften, dem 
Wahlvorstande überlassen. 
Stimmzettel, welche nicht gestempelt sind, werden als un- 
gültig zurückgelegt. 
Enthält ein Stimmzettel den Namen derselben Person mehr- 
mals, so gilt dieser Name nur einmal; enthält er mehr Namen, 
als erforderlich sind, so sind die letzten zu streichen. Namen, welche 
unleserlich sind oder welche die zu bezeichnenden Personen nicht 
unzweideutig erkennen lassen, sind als nicht vorhanden zu behandeln; 
etwa sich ergebende Zweifel sind von dem Wahlvorstande sofort nach 
Stimmenmehrheit zu entscheiden; im Falle der Stimmengleichheit 
giebt die Stimme-des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmen, welche 
auf bereits in früheren Wahlversammlungen gewählte Vertreter 
oder sonst nicht Wählbare abgegeben sind, werden nicht gerechnet. 
18. 16. 
Diejenigen, welche die meisten Stimmen (bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das Loos) erhalten haben, sind zu Vertretern gewählt. 
S. 17. 
Nachdem der Vorsitzende das Ergebniß der Wahl verkündigt 
hat, wird die Versammlung von demselben aufgelöst. 
Die Verordnung vom 5. April 1875, das Verfahren bei ver 
Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend, ist aufgehoben. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
3. November 1884.
	        
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