S. 144.
46 Lübeck: Verfahren in den Geheimcommissionen.
S. 5.
Ein Beschluß der Geheimcommission ist nur dann gültig,
wenn er von der Mehrheit sämmtlicher Mitglieder gefaßt worden ist.
S. 6.
Die Erklärungen der Geheimcommission über die zur ver-
fassungsmäßigen Verhandlung in der Commission verstellten Fragen
werden in der Regel auf Grund der vorgenommenen Abstimmungen
mündlich zu Protokoll gegeben. Es können dieselben jedoch auch,
namentlich im Falle abweichender Ansichten, schriftlich abgegeben
und begründet werden.
g. 7.
Nach Beendigung der Commissionsverhandlungen haben die
Senats-Commissare über das Ergebniß derselben, unter Einreichung
der Acten, an den Senat zu berichten.
Ist bei Einsetzung der Geheimcommission die Genehmigung
der von derselben gefaßten Beschlüsse Seitens der Bürgerschaft vor-
behalten, so sind die bezüglichen Anträge unmittelbar an die Bürger-
schaft zu richten, ohne daß es hiebei der im Art. 70. der Ver-
fassung vorgeschriebenen vorgängigen Einholung der gutachtlichen
Erklärung des Bürgerausschusses bedarf.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am
7. April 1875.
Zum Art. 74. der Verfassung. Anhang VII.
Bekanntmachung,
die Ausführung des F. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten
Verfassungs-Urkunde betreffend.
Zur Vollziehung des §. 86. ljetzt Art. 74.) der revidirten Ver-
fassungs-Urkunde sind der Senat und die Bürgerschaft übereinge-
kommen, folgende Bestimmungen unverbrüchlich halten und halten
lassen zu wollen:
1.
Wenn zwischen dem Senate und der Bürgerschaft über die
authentische Auslegung bestehender Gesetze eine Meinungsverschieden-