Vorbemerkung.
I. Bezeichnung der Quellen. „Die Verfassung der
freien Hansestadt Bremen“ samt ihren Ergänzungsgesetzen
ist veröffentlicht im „Gesetzblatt der freien Hansestadt
Bremen“. Dasselbe wird in einzelnen Nummern ausgegeben,
auf denen der Tag der Ausgabe angemerkt ist. Es dient der
Sicherheit und leichten Erkennbarkeit des Rechtszustandes, daß
Bremen, wenn eine größere Anzahl von Anderungen an der Ver-
fassung und ihren Ergänzungsgesetzen ergangen oder vorzunehmen
sind, eine neue Gesamt-Publikation veranstaltet.
II. Die „Verfassung"“ ist zuerst mit sieben Ergänzungs-
gesetzen am 21. Februar 1854 publizirt worden (Gesetzblatt 1854
. III S. 7—63); die Publikation der revidirten Verfassung mit
neun Nebengesetzen datirt vom 17. November 1875 (Gesetzblatt
1875 4222, S. 185—254); eine neue Revision, welche nicht
nur die inzwischen ergangenen Anderungen aufnimmt, sondern selbst
zahlreiche Abänderungen getroffen hat, ist unter dem 1. Januar
1894 publizirt (Gesetzblatt 1894 M 1, S. 1—61).
Auch in dieser wird die Verfassung noch als die
vom 21. Februar 1854 bezeichnet.
Von den am 17. Nov. 1875 datirten neun Nebengesetzen
fielen bei der Publikation vom 1. Januar 1894 zwei vollständig
aus: die Gesetze V. die richterlichen Behörden und VI. die Ent-
scheidungen von Competenzconflicten zwischen Verwaltungsbehörden
und Gerichten betreffend.
Wenn die neu publizirten sieben Gesetze alle zum Abdruck ge-
bracht und nicht, wie es das Gleichmaß verlangt hätte, das V.,
VI. und VII. über die Kammern für Handel, Gewerbe und Land-
wirtschaft weggelassen worden sind, so ist dieß nur geschehen, weil
das, was vom verfassunggebenden Staate als Einheit gedacht und
publizirt ist, vom Herausgeber m. E. nicht verstümmelt werden darf.
17