6 Verfassung von Bremen.
:Verfassung der freien Hansestadt Hremen.
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Erster Abschnitt.
Von dem Bremischen Staate im Allgemeinen.
5 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben ver-
bundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der
Benennung: freie Hansestadt Bremen.
Als einer der Bundesstaaten, welche das deutsche Reich
bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung
herfließenden Rechte und Verpflichtungen.
§ 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit be-
stimmen sich nach den Reichsgesetzen.
Bürger des Staats ist jeder Angehörige desselben, wel-
cher den Staatsbürgereid geleistet hat.
t i 3. Die Verfassung des Bremischen Staats ist republi-
anisch. ·
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer
durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksam-
keit bestehen:
A. der Senat,
B. die Bürgerschaft.
& 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten
Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung getrennt,
wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.
§+ 5. Die Freiheit der Person ist Jedem im Bremischen
Staate gewährleistet.
6. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in demselben
keine Anerkennung. .
87. Verhafjungen sd nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen und Formen zulässig.
§5 8. Die Auswanderung ist von Staatswegen, soweit
nicht die Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt.