Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

r— 
8 Verfassung von Bremen. 
  
Bremer von Seiten eines andern Staats oder einer Behörde 
desselben erteilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn, 
daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate genehmigt 
wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Be- 
freiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern Staatsange- 
hörigen begründet. 
§+ 18. Jeder Staatsangehörige ist unter Voraussetzung der 
gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte wählbar. 
§ 19. Das Eigentum und sonstige Privatrechte sind 
unverletich 
Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung derselben 
zum allgemeinen Besten kann nur gegen gercchte Entschädigung 
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen ver- 
langt werden. 
Alle gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und Ge- 
fälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes. 
§ 20. Im Fall eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder 
sonstiger Umstände, welche die öffentliche Ordnung und Sicher- 
heit gefährden, kann der Senat die in diesem Abschnitte über 
Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Versammlungs= und 
Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen und die in Bezug dar- 
  
  
auf erlassenen Gesetze! zeitweilt außer Kraft sehen. Er hat 
jedoch der Bürgerschaft davon unverweilt Mitieilung zu 
machen, und tritt eine jede desfallsige Anordnung mit Ablauf 
von vier Wochen ohne weiteres außer Kraft, sofern nicht 
innerhalb solcher Frist die Bürgerschaft einer längeren Gel- 
tung derselben beistimmt. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Senat und der Bürgerschaft. 
J. 
Organisation des Senats. 
21. Der Senat besteht aus achteemn Mitgliedern. 
on den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens zehn 
dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und mindestens 
fünf Kaufleute sein. · 
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf sieben- 
zehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden. In ersterem Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.