Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

10 Verfassung von Bremen. 
  
§ 27. Sie genießen feste Honorare und haben in den 
gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt. 
§+ 28. Jedes Mitglied des Senats muß in der Stadt 
Bremen seinen regelmäßigen Wohnsit haben, oder doch, sofern 
dieses bei seinem Eintritt in den Senat nicht der Fall sein 
sollte, binnen sechs Monaten daselbst nehmen. 
29. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder 
des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäfte kein ander- 
weitiges Berufsgeschäft betreiben. 
*s 30. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister. 
Die Wahl derselben geschieht vom Senat. 
Jeder Bürgermeister wird auf einen mit dem Beginn 
eines Jahres anfangenden Zeitraum von vier Jahren gewählt. 
Alle zwei Jahre tritt Einer von ihnen aus. 
er Austretende ist nicht sofort wieder wählbar. 
Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung ab, 
so wird binnen den nächsten vierzehn Tagen sein Nachfol er 
erwählt. Dieser bekleidet alsdann das Amt, wenn dessen 
Übernahme in die zweite Hälfte der Amtszeit des Abgegange- 
nen fällt, nicht nur während der noch übrigen Veit sondern 
auch während der folgenden vier Jahre. Fällt aber die Über- 
nahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht er nur bis zu 
deren Ablauf dem Amte vor, ohne alsdann sofort wieder wähl- 
ar zu sein. . 
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor beendigter 
Amtsführung kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen. 
§ 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des 
Jahres Präsident des Senats. Mit dem Anfange des nächften 
Jahres tritt der andere Bürgermeister an seine Stelle. 
Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürger- 
meister und auf Erfordern durch ein sonstiges von ihm dazu 
bestimmtes Mitglied des Senats vertreten. 
5*s# 32. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des 
Senats. Er hat für die Aufrechthaltung der für den Ge- 
chäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie 
ür die gehörige Ausführung der von einzelnen Mitgliedern 
es Senats wahrzunehmenden Geschäfte. 
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben 
muß diesem in dessen nächster Versammlung Mitteilung ge- 
macht werden. 
* 33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs= und solchen 
Regierungsangelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach dem 
  
 
	        
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