10 Verfassung von Bremen.
§ 27. Sie genießen feste Honorare und haben in den
gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.
§+ 28. Jedes Mitglied des Senats muß in der Stadt
Bremen seinen regelmäßigen Wohnsit haben, oder doch, sofern
dieses bei seinem Eintritt in den Senat nicht der Fall sein
sollte, binnen sechs Monaten daselbst nehmen.
29. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder
des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäfte kein ander-
weitiges Berufsgeschäft betreiben.
*s 30. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.
Die Wahl derselben geschieht vom Senat.
Jeder Bürgermeister wird auf einen mit dem Beginn
eines Jahres anfangenden Zeitraum von vier Jahren gewählt.
Alle zwei Jahre tritt Einer von ihnen aus.
er Austretende ist nicht sofort wieder wählbar.
Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung ab,
so wird binnen den nächsten vierzehn Tagen sein Nachfol er
erwählt. Dieser bekleidet alsdann das Amt, wenn dessen
Übernahme in die zweite Hälfte der Amtszeit des Abgegange-
nen fällt, nicht nur während der noch übrigen Veit sondern
auch während der folgenden vier Jahre. Fällt aber die Über-
nahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht er nur bis zu
deren Ablauf dem Amte vor, ohne alsdann sofort wieder wähl-
ar zu sein. .
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor beendigter
Amtsführung kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen.
§ 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des
Jahres Präsident des Senats. Mit dem Anfange des nächften
Jahres tritt der andere Bürgermeister an seine Stelle.
Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürger-
meister und auf Erfordern durch ein sonstiges von ihm dazu
bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
5*s# 32. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des
Senats. Er hat für die Aufrechthaltung der für den Ge-
chäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie
ür die gehörige Ausführung der von einzelnen Mitgliedern
es Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben
muß diesem in dessen nächster Versammlung Mitteilung ge-
macht werden.
* 33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs= und solchen
Regierungsangelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach dem