Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 9. 
14 Berfaffung von Bremen. 
§ 51. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffent- 
  
lich. Der Senat ist jedoch berechtigt, in solchen Fällen, wo 
es ihm durch das Staatswohl geboten erscheint, eine vertrau- 
liche Sitzung zu beantragen, und ist dann die Offentlichkeit 
der Versammlung unstatthaft. Auch wird, wenn wenigstens 
zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine vertrauliche Sitzung 
beantragen, nach Entfernung der Zuhörer, darüber, ob die 
Hüchzerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht, 
in Beschluß gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Beratung 
ein 
und sschlusnahme über die Sache gelch in vertraulicher 
Sitzung; im entgegengesetzten Falle wird den Antragstellern 
anheimgegeben, den Gegenstand zurückzunehmen oder zur öffent- 
lichen Beratung zu bringen. 
Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als 
auch wenn die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung 
erfolgt, ist jedes Mitglied der Bürgerschaft bis auf weiteres 
zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der darüber ge- 
Hiogenen erhandlungen auf seinen Staatsbürgereid ver- 
ichtet. . 
§-52.DerPräsidenteröffnet,leitetundschließtdieBæ 
ratungen. 
Ihm liegt die Aufrechthaltung der duhe und Ordnung 
sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zu- 
hörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so 
ann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu er- 
forderlichen Falles die bewaffnete Macht in Anspruch nehmen. 
§53. JdeFVertrete, welcher zu irgend einem Aus- 
schusse gewählt ist, kann in der Regel weder die Wahl ab- 
lehnen, noch, so lange er Vertreter ist, seine Teilnahme an 
dem Ausschusse aufgeben, sofern nicht die Bürgerschaft ihn 
dazu ermächtigt. « 
Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen 
ständigen Ausschuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er das 
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder ein Richter- 
amt bekleidet, oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört. 
Auch kann er, wenn er nach seinem Eintritt jenes Alter er- 
reicht oder ein Richteramt übernimmt, seine Entlassung aus 
jedem ständigen Ausschusse begehren. 
Die Wahl in einen Ausschuß überhaupt ist abzulehnen 
befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört. 
1§5. 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche 
über Anträge des Senats erfolgen, oder sonst zur Mitteilung 
  
  
 
	        
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