S. 9.
14 Berfaffung von Bremen.
§ 51. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffent-
lich. Der Senat ist jedoch berechtigt, in solchen Fällen, wo
es ihm durch das Staatswohl geboten erscheint, eine vertrau-
liche Sitzung zu beantragen, und ist dann die Offentlichkeit
der Versammlung unstatthaft. Auch wird, wenn wenigstens
zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine vertrauliche Sitzung
beantragen, nach Entfernung der Zuhörer, darüber, ob die
Hüchzerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht,
in Beschluß gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Beratung
ein
und sschlusnahme über die Sache gelch in vertraulicher
Sitzung; im entgegengesetzten Falle wird den Antragstellern
anheimgegeben, den Gegenstand zurückzunehmen oder zur öffent-
lichen Beratung zu bringen.
Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als
auch wenn die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung
erfolgt, ist jedes Mitglied der Bürgerschaft bis auf weiteres
zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der darüber ge-
Hiogenen erhandlungen auf seinen Staatsbürgereid ver-
ichtet. .
§-52.DerPräsidenteröffnet,leitetundschließtdieBæ
ratungen.
Ihm liegt die Aufrechthaltung der duhe und Ordnung
sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zu-
hörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so
ann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu er-
forderlichen Falles die bewaffnete Macht in Anspruch nehmen.
§53. JdeFVertrete, welcher zu irgend einem Aus-
schusse gewählt ist, kann in der Regel weder die Wahl ab-
lehnen, noch, so lange er Vertreter ist, seine Teilnahme an
dem Ausschusse aufgeben, sofern nicht die Bürgerschaft ihn
dazu ermächtigt. «
Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen
ständigen Ausschuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder ein Richter-
amt bekleidet, oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört.
Auch kann er, wenn er nach seinem Eintritt jenes Alter er-
reicht oder ein Richteramt übernimmt, seine Entlassung aus
jedem ständigen Ausschusse begehren.
Die Wahl in einen Ausschuß überhaupt ist abzulehnen
befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört.
1§5. 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche
über Anträge des Senats erfolgen, oder sonst zur Mitteilung