Verfassung von Bremen. 15
an denselben geeignet sind, wird eine amtliche Ausfertigung
dem Senat eingereicht.
6 55. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang
bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts
bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, welche von der
Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze
festgestellt und sodann dem Senat zum Behuf der Geltend-
machung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs-
oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgeteilt wird.
III.
Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft.
§ 56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Aus-
übung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht ver-
fassungsmäßig ein Anderes festgesetzt ist. Jedoch hat der
Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staatsangelegen.
heiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt nach Maßgabe
der Verfassung.
§ 57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreife des Senats,
als der Regierung des Bremischen Staats:
a. die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des
Staats;
b. die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Ent-
wickelung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen,
sowie für getreue Ausführung aller Staatsverträge;
. Oberaufsicht über alle Staats= und Kommunalbeamten,
über alle ausführenden, verwaltenden und gerichtlichen Be-
hörden, über alle vom Staate angeordneten oder unter seiner
bhut stehenden Anstalten, über das Kirchen= und Schulwesen
und die milden Stiftungen, über die Verwaltung der Staats-
und Kommunalgüter, sowie des Vermögens der Trchen. Schu-
len und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich auch die
Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen
geführten Rechnungen;
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat, wo
ihm ein Mangel in der Beobachtung der bestehenden gesetz-
lichen Ordnung zur Kunde kommt, zu deren genauer Befolgung
auf und bewirkt solche durch die dazu geeigneten Mittel;
d. Ausübung der Rechte des Staats in kirchlichen An-
gelegenheiten, — unbeschadet der Mitwirkung der Bürgerschaft
bei der Gesetzgebung, namentlich bei Anerkennung neuer Re-