Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Bremen. 15 
  
an denselben geeignet sind, wird eine amtliche Ausfertigung 
dem Senat eingereicht. 
6 55. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang 
bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts 
bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, welche von der 
Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze 
festgestellt und sodann dem Senat zum Behuf der Geltend- 
machung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- 
oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgeteilt wird. 
  
III. 
Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft. 
§ 56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Aus- 
übung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht ver- 
fassungsmäßig ein Anderes festgesetzt ist. Jedoch hat der 
Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staatsangelegen. 
heiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt nach Maßgabe 
der Verfassung. 
§ 57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreife des Senats, 
als der Regierung des Bremischen Staats: 
a. die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des 
Staats; 
b. die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Ent- 
wickelung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen, 
sowie für getreue Ausführung aller Staatsverträge; 
. Oberaufsicht über alle Staats= und Kommunalbeamten, 
über alle ausführenden, verwaltenden und gerichtlichen Be- 
hörden, über alle vom Staate angeordneten oder unter seiner 
bhut stehenden Anstalten, über das Kirchen= und Schulwesen 
und die milden Stiftungen, über die Verwaltung der Staats- 
und Kommunalgüter, sowie des Vermögens der Trchen. Schu- 
len und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich auch die 
Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen 
geführten Rechnungen; 
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat, wo 
ihm ein Mangel in der Beobachtung der bestehenden gesetz- 
lichen Ordnung zur Kunde kommt, zu deren genauer Befolgung 
auf und bewirkt solche durch die dazu geeigneten Mittel; 
d. Ausübung der Rechte des Staats in kirchlichen An- 
gelegenheiten, — unbeschadet der Mitwirkung der Bürgerschaft 
bei der Gesetzgebung, namentlich bei Anerkennung neuer Re- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.