Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Bremen. 17 
  
C. Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen; 
d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, so- 
wie die Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder Aussebun 
gewerblicher Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit 
beschränkender Patente; 
e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und 
der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach den nähe- 
ren Bestimmungen des Gesetzes; 
k. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher 
Abgaben jeder Art; ihre Verteilungs= und Erhebungsweise, 
sowie Erlaß oder Milderung derselben; 
g. Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestim- 
mung über die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Ver- 
äußerung von Staatsgütern und Benutzung des Staatskredits; 
h. Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus 
Staatsmitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Ver- 
waltung unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen; 
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten, 
welche dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine 
andere Verwaltung nach ihrer besonderen! Natur oder stiftungs-S. u1. 
mäßig erforderlich oder durch übereinstimmenden Beschluß des 
Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist; 
k. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich 
bestimmten Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand; 
1. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der 
Gerichte, nach Maßgabe des Gesetzes; 
m. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Be- 
amtenstellen. 
§+ 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte 
geschieht vom Senat und der Bürgerschaft entweder unmittel- 
bar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch 
Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestimmung des 5 60 Aksatz 2 
aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft gebildet 
sind (Deputationen). " . 
Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um 
die zur gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der 
Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fort- 
dauernden Geschäftszweige handelt. 
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung 
der einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegen- 
stände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an Deputa- 
tionen verwiesen werden. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. II. 2 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.