Verfassung von Bremen. 17
C. Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen;
d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, so-
wie die Erteilung, Abänderung, Verlängerung oder Aussebun
gewerblicher Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit
beschränkender Patente;
e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und
der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach den nähe-
ren Bestimmungen des Gesetzes;
k. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher
Abgaben jeder Art; ihre Verteilungs= und Erhebungsweise,
sowie Erlaß oder Milderung derselben;
g. Verwaltung des gesamten Staatsvermögens, Bestim-
mung über die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Ver-
äußerung von Staatsgütern und Benutzung des Staatskredits;
h. Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus
Staatsmitteln zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Ver-
waltung unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen;
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten,
welche dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine
andere Verwaltung nach ihrer besonderen! Natur oder stiftungs-S. u1.
mäßig erforderlich oder durch übereinstimmenden Beschluß des
Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist;
k. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich
bestimmten Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand;
1. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der
Gerichte, nach Maßgabe des Gesetzes;
m. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Be-
amtenstellen.
§+ 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte
geschieht vom Senat und der Bürgerschaft entweder unmittel-
bar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch
Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestimmung des 5 60 Aksatz 2
aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft gebildet
sind (Deputationen). " .
Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um
die zur gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der
Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fort-
dauernden Geschäftszweige handelt.
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung
der einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegen-
stände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an Deputa-
tionen verwiesen werden.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. II. 2