Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Bremen. 19 
öffentliche Wohl betreffenden Maßregel verschiedener Ansicht 
sind, eine definitive Entscheidung nur im Wege gegenseitiger 
Verständigung herbeizuführen, — zu deren Beförderung übri- 
gens jeder Teil das Recht hat, die Niedersetzung einer De- 
putation zu begehren, welche über Vermittlungsvorschläge sich 
zu beraten und darüber zu berichten hat. 
Ergiebt sich aber zwischen dem Senate und der Bürger- 
ast eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der 
erfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemein- 
schaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage nach 
näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen Entschei- 
dung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines gemeinsamen 
Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft. 
§5 67. Anderungen der Verfassung können nur auf dem 
nachfolgend vorgeschriebenen besonderen Wege der Versnde 
lung und Beschlußnahme zwischen Senat und Bürgerschaft 
zu Stande gebracht werden. 
a. Der Antrag auf eine solche Anderung gelangt in der 
Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er 
entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens 
dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung ge- 
mäß, eingebracht ist. — Uber den Antrag finden zwei 
Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Bürger- 
schaft statt. Abänderungsanträge können bei beiden 
Beratungen in der gewöhnlichen Form eingebracht wer- 
den, bedürfen jedoch der Unterstützung von dreißig Ver- 
tretern. Am Schlusse der zweiten Beratung beschließt 
die Bürgerschaft, ob sie den Antrag, eventuell mit 
welchen Abänderungen sie denselben zur weiteren Ver- 
handlung verweist. 
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird eine 
Deputation zur Berichterstattung niedergesetzt. Dieselbe 
ist befugt, Abänderungsanträge zu der an sie ver- 
wiesenen Vorlage zu stellen. 
c. Nach Eingang des Berichts der Deputation wird in 
der Sache weiter beraten und Beschluß gefaßt. Dabei 
können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft Ab- 
änderungsanträge zu der Vorlage und zu den etwaigen 
Abänderungsanträgen der Deputation gestellt werden. 
Zu ihrer Annahme bedarf es der Mehrheit der gesetz- 
lichen Zahl der Senatsmitglieder und der Vertreter. 
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