Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

22 Verfafsung von Bremen. 
städtischen Abgaben und von den Verwendungen für städtische 
Gemeindebedürfnisse. 
§ 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle bis 
dahin von der Staatskasse bezogenen Einkünfte und gemachten 
Verwendungen als sich begleichend angenommen. Für die dann 
vorhandenen Staatsschulden bleiben die der Stadtgemeinde 
überwiesenen Güter und Rechte verhaftet. 
84. Auch schon vor eingetretener Trennung können 
der Senat und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeinde- 
anstalten gründen und abgesondert verwalten. 
Sechster Abschnitt. 
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels, 
der Gewerbe und der Landwirtschaft. 
§5 85. Zur Förderung des Handels und der chiffahrt 
sowie der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der Kauf- 
mannskonvent und die Handelskammer. 
8§86. Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen 
des Gewerbestandes bestehen der Gewerbekonvent und die Ge- 
werbekammer. 
S. 15. (887. Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft, 
insbesondere des Ackerbaues und der Viehzucht, besteht die 
Kammer für Landwirtschaft. 
§ 88. Für die Organisation und Wirksamkeit dieser An- 
stalten bilden nachstehende Bestimmungen die Grundlage. Die 
näheren Vorschriften sind der Gesetzgebung vorbehalten. 
J. 
Kaufmannskonvent und Handelskammer. 
6 89. Der Kaufmannskonvent besteht aus Mitgliedern 
der Bremischen Börse. 
§5 90. Derselbe ist dazu berufen, über Angelegenheiten, 
welche den Handel und die Schiffahrt berühren, zu beraten. 
§* 91. Die Versammlungen des Kaufmannskonvents 
finden auf Veranstaltung der Handelskammer und unter ihrer 
Leitung statt. Eines ihrer Mitglieder führt den Vorsitz. 
* 92. Die Handelskammer besteht aus vierundzwanzig 
Mitgliedern des Kaufmannskonvents.
	        
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