24 Verfassung von Bremen.
nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige und Einrichtungen
Fuar anh bei der Wahl der dafür anzustellenden Beamten
mitwirken.
II.
Gewerbekonvent und Gewerbekammer.
§ 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern.
deren Berufsthätigkeit in der Betreibung eines Handwerks
oder einer Fabrik besteht oder bestanden hat. gebildet.
§*s 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden von
den Genossen der verschiedenen Gewerbe auf eine durch das
Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren zwählt
*s# 104. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über An-
gelegenheiten, welche die Interessen des Gewerbestandes be-
rühren, zu beraten.
§ 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents finden
auf Veranstaltung der Gewerbekammer und unter Leitung des
Vorsitzers derselben statt.
§ 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch das
Geset zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des Gewerbe-
onvents.
§& 107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf eine
gesetzlich zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.
§5 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf Alles, was
ür das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr
Wgenmerk zu richten, darüber zu beraten und dem Senat
auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu be-
richten, wie auch die ihr *!• Förderung des Gewerbeverkehrs
angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Be-
hörden zu beantragen.
§+ 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise ge-
hörenden Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbekonvents
zu veranlassen, demselben auch von Feit zu Zeit über ihre
Wirksamkeit Bericht zu erstatten.
& 110. Uber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassen-
den Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Er-
fordern eine Beratung des Gewerbekonvents darüber ver-
anstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.
& 111. Die Gewerbekammer hat die Verfügung über
eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Be-
stimmung.