Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, den Senat betreffend. 27 
  
* 5. Die in solcher Weise erwählten zehn Wahlmänner 
treten vor den Senat und haben in Gegenwart der Bürger- 
schaft eidlich zu geloben: 
„Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich bei der jetzt 
anzustellenden Vorwahl dem Gesetze gemäß verfahren 
und nach meiner besten Uberzeugung Keinem, den ich 
nicht für würdig und tüchtig, bei einer Auswahl unter 
Mehreren aber stets demjenigen, welchen ich für den 
Würdigsten und Tüchtigsten zu der erledigten Rat- 
mamnseelle halte, meine Stimme geben will. So wahr 
helfe mir Gott!“ 
Hierauf begeben sie sich sofort in das Wahlzimmer. 
1§ 6. Die Wahlmänner erwählen mittelst geheimer S. 12. 
Stimmgebung nach absoluter Stimmenmehrheit aus den von 
den fünf Abteilungen der Bürgerschaft aufgestellten Kandidaten 
diejenigen drei Staatsbürger, welche zur Wahl eines Mit- 
gliedes des Senats in Vorschlag gebracht werden sollen. 
§&# 7. Bei dieser Vorwahl haben die Wahlmänner nach 
folgenden Bestimmungen zu verfahren: 
1) Bis zu völliger Beendigung des Geschäfts darf keine 
Unterbrechung desselben, auch keine Besprechung 
einzelner Wahlmänner unter einander und keinerlei 
Mitteilung zwischen denselben und anderen Per- 
zene gafnden bei dem Wahlgeschäfte in Betrach 
2) Nach Verlesung der bei dem Wahlgeschäfte in Betracht 
kommenden gesetlichen Vorschriften wird zuvörderst 
über jeden einzelnen Kandidaten geheim abgestimmt, 
ob er bei der vorzunehmenden Wahl in Betracht ge- 
pogen werden soll oder nicht, und nur, wenn min- 
estens sechs Stimmen diese Frage bejahen, kann 
derselbe überhaupt in Vorschlag gebracht werden. 
3) Haben sich bei dieser Abstimmung nur für drei 
oder weniger als drei Kandidaten mindestens sechs 
Stiemmen erklärt, so sind solche als gewählt an- 
zusehen. 
Sowohl nach diesem Erfolg, als auch wenn für 
keinen der Kandidaten mindestens sechs Stimmen sich 
erklärt haben, ist damit das Wahlgeschäft der Wahl- 
männer beendigt. 
4) Haben aber nach dem Erfolge der Abstimmung mehr 
als drei der Kandidaten die absolute Mehrheit, so ist 
das Wahlverfahren in folgender Weise fortzusetzen: 
  
 
	        
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