Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

30 Bremen: 
  
§ 16. Sollte der Gewählte die Berufung ablehnen, so 
wird binnen vierzehn Tagen nach dieser Ablehnung eine neue 
Wahl nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ver- 
anstaltet. 
& 17. Zur Beeidigung und Einführung des Gewählten 
wird in der Regel binnen acht Tagen nach der Wahl vom 
Senat in einer öffentlichen Versammlung des Senats und 
der Bürgerschaft geschritten. 
" ) 8. Der von dem Gewählten zu leistende Amtseid 
geht dahin: 
„Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich als Mitglied 
des Senats die Pflichten meines Berufs treu und ge- 
wissenhaft erfüllen, insbesondere die Verfaflung des 
Bremischen Staats und die Gesetze desselben nach bestem 
Wissen, so viel ich vermag, aufrecht erhalten und das 
öffentliche Wohl zu fördern redlich mich bestreben, auch 
verschwiegen sein will in Allem, was Verschwiegenheit 
erfordert oder geheim zu halten mir geboten wird. 
So wahr helfe mir Gott!“ 
§ 19. Zum Austritt aus dem Senat ist derjenige ver- 
pflichtet, bei welchem ein Verhältnis entsteht, das seiner 
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde. Wer indes nach 
seiner Wahl in ein solches Verwandtschaftsverhältnis, welches 
seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, gelangt, 
ist darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet. 
§ 20. Wer sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied 
des Senats geschlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung 
obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht 
ur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwider handelt oder 
ie dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich 
verletzt, kann zum Austritt aus dem Senat genötigt werden. 
§ 21. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körper- 
liche Schwäche eingetreten, welche die fernere gehörige Amts- 
führung nicht mehr zuläßt, so findet eine Versetzung in den 
Ruhestand nach folgenden Bestimmungen statt: 
§ 22. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, falls 
von dem Beteiligten selbst darauf angetragen wird, durch Be- 
schluß des Senats. # 
9 23. Ist nicht von dem Beteiligten selbst darum nach- 
gesucht worden, so kann die Versetzung in den Ruhestand, 
wenn obige Voraussetzung (§ 21) vorhanden ist, nur erfolgen 
in Gemäßheit eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft. 
 
	        
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