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regelmäßigen Wahl vorgenommene Einteilung maßgebend.
Wenn weselmähige und außerordentliche Ergänzungen zu-
sammentreffen, finden in den betreffenden Bezirken Wahlen
von je zwei Vertretern in einer Wahlhandlung statt.
1§9 5. Niemand darf das ihm etwa in mehreren Wahl-
abteilungen zustehende Wahlrecht in mehr als einer derselben
ausüben.
§ 6. Alle drei Jahre scheiden fünf und siebenzig Mit-
glieder aus und erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl von
fünf und siebenzig Mitgliedern.
§5 7. Gegen die Zeit des Austritts werden die erforder-
lichen Ergänzungswahlen vorgenommen, und zwar für die
Dauer von sechs Jahren.
& 8. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in der
Gemeinde oder dem Bezirke zu wohnen und nicht Mitglied
der Wahlabteilung zu sein, wozu die Wähler gehören.
§ 9. Für die Wahlen zur Bürgerschaft sind die Vor-
scristen der diesem Gesetze beigefügten Wahlordnung (s. den
nhang) maßgebend, vorbehältlich etwaiger auf dem Wege der
Gesetzgebung zu vereinbarender Abänderungen derselben.
§ 10. Wenn ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft
eintritt oder vor Ablauf seines Mandats ausscheidet, so findet
binnen sechs Monaten nach Eintritt der Lücke eine Ergänzungs-
wahl statt. Der alsdann Gewählte tritt binsichtlich der Dauer
des Mandats an die Stelle des Ausgeschiedenen.
§* 11. Die Deputation hat nach jeder Wahl das Er-
gebnis derselben dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu
ringen, welcher es sodann dem Bürgeramte mitteilt. Nach
Eingang der Mitteilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte
zur Teilnahme an den Versammlungen berechtigt. Die Depu-
tation hat dem Gewählten unter Hinweis auf die vorstehende
Bestimmung Anzeige von der Wahl zu machen.
Die Namen der gewählten Vertreter werden vom Senat
öffentlich bekannt gemacht.
§* 12. Die Feststellung des Bahlergebnisses durch die
Deputation und die Gültigkeit einer Wahl können nur schriftlich
und nur innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekannt-
machung des Wahlergebnisses bei der Bürgerschaft angefochten
werden. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe
ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die
tangefochtene Wahl als gültig-