Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 26. 
36 Bremen: 
  
regelmäßigen Wahl vorgenommene Einteilung maßgebend. 
Wenn weselmähige und außerordentliche Ergänzungen zu- 
sammentreffen, finden in den betreffenden Bezirken Wahlen 
von je zwei Vertretern in einer Wahlhandlung statt. 
1§9 5. Niemand darf das ihm etwa in mehreren Wahl- 
abteilungen zustehende Wahlrecht in mehr als einer derselben 
ausüben. 
§ 6. Alle drei Jahre scheiden fünf und siebenzig Mit- 
glieder aus und erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl von 
fünf und siebenzig Mitgliedern. 
§5 7. Gegen die Zeit des Austritts werden die erforder- 
lichen Ergänzungswahlen vorgenommen, und zwar für die 
Dauer von sechs Jahren. 
& 8. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in der 
Gemeinde oder dem Bezirke zu wohnen und nicht Mitglied 
der Wahlabteilung zu sein, wozu die Wähler gehören. 
§ 9. Für die Wahlen zur Bürgerschaft sind die Vor- 
scristen der diesem Gesetze beigefügten Wahlordnung (s. den 
nhang) maßgebend, vorbehältlich etwaiger auf dem Wege der 
Gesetzgebung zu vereinbarender Abänderungen derselben. 
§ 10. Wenn ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft 
eintritt oder vor Ablauf seines Mandats ausscheidet, so findet 
binnen sechs Monaten nach Eintritt der Lücke eine Ergänzungs- 
wahl statt. Der alsdann Gewählte tritt binsichtlich der Dauer 
des Mandats an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
§* 11. Die Deputation hat nach jeder Wahl das Er- 
gebnis derselben dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu 
ringen, welcher es sodann dem Bürgeramte mitteilt. Nach 
Eingang der Mitteilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte 
zur Teilnahme an den Versammlungen berechtigt. Die Depu- 
tation hat dem Gewählten unter Hinweis auf die vorstehende 
Bestimmung Anzeige von der Wahl zu machen. 
Die Namen der gewählten Vertreter werden vom Senat 
öffentlich bekannt gemacht. 
§* 12. Die Feststellung des Bahlergebnisses durch die 
Deputation und die Gültigkeit einer Wahl können nur schriftlich 
und nur innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekannt- 
  
  
machung des Wahlergebnisses bei der Bürgerschaft angefochten 
werden. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe 
ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die 
tangefochtene Wahl als gültig-
	        
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