Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 37
§ 13. Der Austritt aus der Bürgerschaft steht zwar
jedem Mitgliede frei; jedoch bedarf es dazu vorab einer schrift-
lichen Anzeige an das Bürgeramt.
§5 14. Derjenige, bei welchem ein Verhältnis eintritte
das seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört
auf Vertreter zu sein. H·
§.15.DasRechtzurTeilnahmeanderBürgerschaft
kann demjenigen entzogen werden, welcher sich beharrlich
weigert, den ihm als Mitglied der Bürgerschaft gesetzlich oder
in Gemäßheit der Geschästzordnun obliegenden Verbindlich-
keiten nachzukommen, oder der Pflicht zur Geheimhaltung eines
Gegenstandes zuwider handelt, oder die der Versammlung oder
seer Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt. Die Ent-
cheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliege, steht der
Bürgerschaft zu. - " «
! Das Bürgeramt ist verpflichtet, sobald von wenigstens S. 27.
dreißig Vertretern darauf angetragen wird, die Bürgerschaft
zu einer solchen Beschlußnahme zu veranlassen. Vorab ist
indeß dem Beteiligten davon Anzeige zu machen, und steht
es demselben frei, selbst oder durch einen Bevollmächtigten,
der zugleich w den Vertretern gehört, seine Gegengründe in
der Versammlung vorzutragen.
Zweite Abteilung.
EGeschäftsvorstand und Bürgeramt.
§& 16. Der Beschäftsvorstand der Bürgerschaft wird von
der ganzen Bürgerschaft, und zwar, abgesehen von dem Archivar,
in der ersten Versammlung des Kalenderjahres gewählt.
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl, auch jeder-
zeit zum Austritte aus dem Geschäftsvorstande befugt.
§ 17. Das Bürgeramt besteht aus dem Geschäftsvorstande
und achtzehn andern Vertretern, welche für die Dauer ihrer
Teilnahme an der Bürgerschaft wie fogt gewählt werden:
Die von der 1. Klasse gewählten Vertreter wählen 2,
14 1 * " 77 1 7 4 5,
7 77 3 7 " 7y * Z,
11 7 7 4 ri- 77 1 *7 2 5,
2 1 77 5. u. 6. 77 7 7y 7 1,
7 77 7 7 "* 77 *“ -* 1½ 1 -
„ „ „ 8 1.
* * 77 1