Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 39
§5 22. Die Senatskommissare und die ihnen etwa bei-
eordneten Personen können an den Verhandlungen der Aus-
shufse der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer kom-
missacischen Vertretung etwa verwiesen worden sind, Teil
nehmen.
§5 23. Die Senatskommissare werden von dem Präsidium
der Bürgerschaft, in den Fällen des §5 22 vom Vorsitzer des
Auss usses zeitig von dem Tage und, soweit thunlich, von
der Stunde der Verhandlung benachrichtigt.
§5 24. Wenn der Senat eine vertrauliche kommissarische
Lellbrechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse des-
selben für rätlich erachtet, so ist das Bürgeramt ermächtigt,
einem solchen Antrage zu entsprechen. Jedes Mitglied des
Bürgeramts ist alsdann auf seinen Staatsbürgereid zur Ge-
heimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat dieselbe
für erforderlich erklärt hat, verpflichtet.
benso kann das Bürgeramt bei dem Senate eine ver-
trauliche Beratung beantragen.
Anhang zu § 9 des Gesehes, die Bürgerschaft
betreffend.
Wahlordnung.
Fur die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden
Vorschriften. »
1) Die Wahltermine für die einzelnen Wahlabteilungen
werden von der Deputation für die Vertreterwahlen
bestimmt und spätestens vierzehn Tage vor jedem
Termine bekannt gemacht.
12) Die Deputation fertigt für jede Wahlabteilung eine S. 28.
Wählerliste an, die Liste wird spätestens vierzehn
Tage vor dem Wahltermin öffentlich ausgelegt und
gleichseitig, daß dieses geschehen sei, sowie der Termin,
is zu welchem Beschwerden angebracht werden kön-
nen, von der Deputation bekannt gemacht.
3) Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens
acht Tage vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des
Ausschlusses, dem Vorsitzer der Deputation schriftlich
einzureichen.